- Erbrecht bei der Adoption eines Minderjährigen
- Erbrecht bei der Adoption eines Erwachsenen (schwache Adoption)
- Sonderfall: Volladoption eines Erwachsenen (starke Adoption)
- Welche Freibeträge gelten bei der Erbschaftssteuer?
- Kann man jemanden adoptieren, um Erbschaftsteuer zu sparen?
- Fazit
- Häufige Fragen zum Erbrecht bei Adoption
1. Erbrecht bei der Adoption eines Minderjährigen
Erbt ein Adoptivkind wie ein leibliches Kind?
Ja. Wird ein minderjähriges Kind adoptiert, erhält es rechtlich die Stellung eines leiblichen Kindes der Adoptiveltern. Damit ist es auch erbrechtlich einem leiblichen Kind gleichgestellt (§ 1754 BGB).
Beispiel: Ein Ehepaar hat ein leibliches und ein adoptiertes Kind. Beide Kinder werden bei der gesetzlichen Erbfolge gleich behandelt. Das adoptierte Kind erhält keinen geringeren Erbteil, weil es nicht leiblich von den Eltern abstammt.
Auch beim Pflichtteil besteht kein Unterschied. Wird das Adoptivkind durch ein Testament enterbt, kann es seinen Pflichtteil verlangen. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Erbt ein Adoptivkind auch von den Verwandten der Adoptiveltern?
Ja. Das Adoptivkind wird rechtlich in die gesamte Familie eingegliedert wie ein leibliches Kind.
Somit gelten auch gegenüber den Verwandten der Adoptiveltern die normalen Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
Beispiel: Der Adoptivvater stirbt vor seinem eigenen Vater. Stirbt später der Adoptivgroßvater, kann das Adoptivkind wie ein leibliches Enkelkind erben.
Hat ein Adoptivkind noch ein Erbrecht gegenüber den leiblichen Eltern?
Im Regelfall nicht. Mit der Adoption erlöschen die rechtlichen Beziehungen des Kindes zu seiner bisherigen Familie. Damit entfallen auch die gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte gegenüber den leiblichen Eltern und den bisherigen Verwandten. Bei einer Stiefkindadoption gelten jedoch besondere Regeln.
Beispiel: Ein minderjähriges Kind wird von einem anderen Ehepaar adoptiert. Stirbt einige Jahre später seine leibliche Mutter ohne Testament, gehört das Kind nicht mehr zu ihren gesetzlichen Erben.
Es gibt jedoch Ausnahmen. Vor allem bei bestimmten Verwandten- und Stiefkindadoptionen können einzelne Verwandtschaftsverhältnisse bestehen bleiben.
Kann die leibliche Familie das Adoptivkind trotzdem als Erben einsetzen?
Ja. Die leiblichen Eltern oder andere frühere Verwandte können das Adoptivkind weiterhin durch Testament oder Erbvertrag als Erben einsetzen oder ihm ein Vermächtnis hinterlassen.
Beispiel: Die leibliche Mutter möchte ihrem adoptierten Kind trotz der Adoption später ihr gesamtes Vermögen hinterlassen. Sie kann dies in ihrem Testament festlegen. Das Kind erbt dann nicht kraft gesetzlicher Erbfolge, sondern aufgrund des Testaments.
2. Erbrecht bei der Adoption eines Erwachsenen (schwache Adoption)
Bei der normalen Erwachsenenadoption sind die Folgen weniger weitreichend als bei der Adoption eines minderjährigen Kindes. Man spricht von einer sogenannten „schwachen Adoption“.
Erbt ein erwachsenes Adoptivkind von den Adoptiveltern?
Ja. Auch hier entsteht ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis. Das adoptierte Kind gehört damit zu den gesetzlichen Erben der Adoptiveltern und hat auch ein Pflichtteilsrecht.
Erbt ein erwachsenes Adoptivkind auch von den Verwandten der Adoptiveltern?
Nein. Hier liegt einer der wichtigsten Unterschiede zur Adoption Minderjähriger. Die neuen Verwandtschaftsbeziehungen erstrecken sich nur auf die Adoptiveltern.
Bleibt das Erbrecht gegenüber der leiblichen Familie bestehen?
Ja. Anders als bei der Adoption Minderjähriger bleiben die rechtlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie erhalten.
Das erwachsene Adoptivkind kann deshalb weiterhin gesetzlicher Erbe seiner leiblichen Eltern sein und gleichzeitig ein gesetzliches Erbrecht gegenüber seinen Adoptiveltern haben.
3. Sonderfall: Volladoption eines Erwachsenen (starke Adoption)
Neben der normalen Erwachsenenadoption gibt es eine besondere Form, die vom Gesetz als „Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme“ (§1772 BGB) bezeichnet wird. Vereinfacht wird auch von einer Volladoption eines Erwachsenen oder einer starken Adoption gesprochen.
Eine solche Adoption ist nur in einigen gesetzlich geregelten Sonderfällen möglich, zum Beispiel wenn
- die adoptierte Person bereits als Minderjährige in die Familie der Adoptiveltern aufgenommen wurde,
- ein minderjähriges Geschwister von denselben Adoptiveltern angenommen wurde oder gleichzeitig angenommen wird,
- ein Stiefkind adoptiert wird oder
- der Antrag auf Adoption bereits gestellt wurde, als die Person noch minderjährig war.
Außerdem dürfen keine überwiegenden Interessen der leiblichen Eltern entgegenstehen.
Welche erbrechtlichen Folgen hat die Volladoption?
Bei dieser Form gelten weitgehend dieselben Regeln wie bei der Adoption eines Minderjährigen.
Der Erwachsene wird also nicht nur Kind der Adoptiveltern. Er wird auch rechtlich in deren Familie eingegliedert. Damit können gesetzliche Erbrechte gegenüber den Verwandten der Adoptiveltern entstehen.
Die rechtlichen Verwandtschaftsbeziehungen zur leiblichen Familie erlöschen dagegen im Regelfall. Das erwachsene Adoptivkind hat damit kein gesetzliches Erbrecht gegenüber seinen leiblichen Eltern mehr.
4. Welche Freibeträge gelten bei der Erbschaftsteuer?
Bei der Erbschaftsteuer werden Adoptivkinder gegenüber ihren Adoptiveltern wie leibliche Kinder behandelt: Sie gehören zur Steuerklasse I und haben gegenüber jedem Adoptivelternteil einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro. Im Erbfall wird zunächst der Freibetrag vom geerbten Vermögen abgezogen. Der darüber hinausgehende Betrag wird anschließend nach dem Steuersatz der Steuerklasse I besteuert.
Besonders ist, dass die steuerlichen Vorteile auch gegenüber den leiblichen Eltern erhalten bleiben. Das gilt unabhängig davon, ob die Adoption im Kindes- oder Erwachsenenalter erfolgt ist.
5. Kann man jemanden adoptieren, um Erbschaftsteuer zu sparen?
Eine Adoption bietet Vorteile bei der Erbschaftssteuer, weil das Adoptivkind dieselben Freibeträge bekommt wie ein leibliches Kind. Eine Adoption rein aus steuerlichen Gründen ist gesetzlich aber nicht vorgesehen. Das Familiengericht überprüft, ob die nötigen Voraussetzungen für eine Adoption vorliegen.
Bei der Adoption eines Minderjährigen muss die Adoption dem Wohl des Kindes dienen. Außerdem muss zu erwarten sein, dass zwischen Kind und Adoptiveltern ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Bei der Erwachsenenadoption verlangt das Gesetz eine „sittliche Rechtfertigung“. Entscheidend ist eine echte Eltern-Kind-Beziehung. Steuerliche oder erbrechtliche Vorteile dürfen eine Rolle spielen, sie können eine fehlende familiäre Beziehung aber nicht ersetzen.
Indizien für ein solches Eltern-Kind-Verhältnis sind zum Beispiel:
- ein enger und regelmäßiger persönlicher Kontakt,
- eine auf Dauer angelegte Bereitschaft, sich gegenseitig beizustehen,
- gegenseitige Unterstützung bei Krankheit oder finanziellen Schwierigkeiten,
- die Einbindung in das jeweilige Familienleben,
- ein gewachsenes gegenseitiges Vertrauen,
- die Einbeziehung des anderen in wichtige persönliche Entscheidungen und Familienangelegenheiten,
- ein Altersunterschied, der typischerweise einer Eltern-Kind-Generation entspricht.
Entscheidend ist immer das Gesamtbild. Die Beziehung muss sich deutlich von einer engen Freundschaft oder bloßen Bekanntschaft unterscheiden und tatsächlich einer gelebten Eltern-Kind-Beziehung ähneln.
Für eine Volladoption eines Erwachsenen gelten noch strengere Voraussetzungen. Sie kommt nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen in Betracht.
6. Fazit
- Durch eine Adoption wird ein Minderjähriger erbrechtlich wie ein leibliches Kind in die neue Familie aufgenommen und kann auch von Verwandten der Adoptiveltern erben. Seine gesetzlichen Erbrechte gegenüber der Herkunftsfamilie entfallen hingegen.
- Ein erwachsenes Adoptivkind erbt kraft Gesetzes nur von den Adoptiveltern, nicht aber von deren Verwandten. Dafür bleiben seine Erbrechte in der leiblichen Familie erhalten („schwache Adoption“).
- Die in Ausnahmefällen mögliche Volladoption („starke Adoption“) eines Erwachsenen wirkt dagegen wie die Adoption eines Minderjährigen.
- Die Form der Adoption kann erhebliche Auswirkungen auf Erbfolge, Pflichtteil und Erbschaftsteuer haben. Bei größeren Vermögen oder wenn eine Adoption auch Teil der Nachlassplanung sein soll, sollten deren Folgen daher vorher anwaltlich überprüft werden.