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Beispiele zum Pflichtteils­ergänzungsanspruch beim Erbe

Wer per Testament enterbt wurde, hat trotzdem Anspruch auf seinen Pflichtteil. Wurde das Erbe aber vorher durch Schenkungen an Dritte verringert, können Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gesetzesänderungen oder neue Rechtsprechung die Rechtslage verändern können und der Artikel den Stand zum Veröffentlichungszeitpunkt wiedergibt. Zudem bietet dieser Beitrag nur einen allgemeinen Überblick und kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.

1. Was ist der Pflichtteils­ergänzungsanspruch?

Immer wieder kommt es vor, dass nahe Angehörige per Testament enterbt werden. Kinder, Eltern und Ehepartner des Erblassers können jedoch trotzdem einen Pflichtteil geltend machen, also einen Anteil am Erbe, den ihnen die testamentarischen Erben auszahlen müssen. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Nur in Ausnahmefällen kann einem Pflichtteilsberechtigten sein Pflichtteil aberkannt werden. Daher kommt so mancher Erblasser auf die Idee, seinen Nachlass schon zu Lebzeiten an die von ihm bevorzugten Angehörigen zu verschenken. So bleibt am Ende kaum noch etwas vom Nachlass übrig, von dem ein Pflichtteil gefordert werden könnte, und der ungeliebte Angehörige geht leer aus. Der Gesetzgeber will diese Umgehung des Pflichtteilsanspruches durch den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch verhindern.

Der Pflichtteils­ergänzungsanspruch beteiligt den Pflichtteilsberechtigten mit der ihm zustehenden Pflichtteilsquote an den Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod. Gesetzlich geregelt ist dies in § 2325 BGB.

2. Welche Schenkungen werden beim Pflichtteils­ergänzungsanspruch berücksichtigt?

Als Schenkung gilt eine Zuwendung aus dem Vermögen einer Person an eine andere, wobei sich beide Seiten darüber einig sind, dass diese ohne Gegenleistung erfolgt.

Beispiel: Schenkt ein Großvater seinem Enkel 100.000 Euro als Zuschuss zum Hausbau oder ein Baugrundstück, ist dies eindeutig eine Schenkung, die einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslöst.

Es gibt aber auch Fälle, in denen dies nicht so eindeutig ist:

Gemischte Schenkung

Davon spricht man, wenn es zwar eine Gegenleistung gibt, diese aber in einem Missverhältnis zur Leistung steht.

Beispiel: Der Großvater verkauft seinem Enkel ein Haus für 400.000 Euro, das jedoch 800.000 Euro wert ist. In diesem Fall besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch für den Schenkungsteil des Geschäfts, also für die 400.000 Euro Hauswert, die ohne Gegenleistung übertragen wurden.

Lebensversicherung

In einer Kapitallebensversicherung wird häufig eine andere Person als Bezugsberechtigter angegeben. Stirbt die versicherte Person, fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass, sondern geht direkt an den Bezugsberechtigten. Auch dies wird grundsätzlich als Schenkung angesehen.

Ausnahme: Ist der Ehegatte bezugsberechtigt, handelt es sich oft um sogenannte „ehebedingte Zuwendungen“ und auch hier entsteht kein Pflichtteilergänzungsanspruch.

Der Wert der Schenkung entspricht bei einer Lebensversicherung nicht einfach der Versicherungssumme. Stattdessen wird der Wert der Schenkung mit dem Rückkaufswert der Versicherung am Todestag angesetzt. Dies gilt zumindest bei einer widerruflichen Einsetzung des Bezugsberechtigten, die jedoch in der Praxis den Regelfall darstellt.

Stiftung

Zuwendungen an eine Stiftung, auch eine Familienstiftung, gelten als Schenkungen und lösen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus.

3. Welche zeitliche Grenze gilt für die Berücksichtigung von Schenkungen?

Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch werden grundsätzlich bis auf wenige Ausnahmen nur Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers berücksichtigt.

Wie hoch der Wert der Schenkung angesetzt wird, hängt davon ab, wie lange diese zurückliegt; hier spricht man vom sogenannten Abschmelzungsmodell.

§ 2325 BGB schreibt dazu vor:

Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Wenn seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind, bleibt die Schenkung ganz unberücksichtigt.

Das bedeutet im Einzelnen:

Zeitpunkt der Schenkung vor dem Erbfall Berücksichtigter Wert der Schenkung
‍innerhalb des ersten Jahres 100 %
‍im 2. Jahr 90 %
‍im 3. Jahr 80 %
‍im 4. Jahr 70 %
im 5. Jahr 60 %
‍im 6. Jahr 50 %
‍im 7. Jahr 40 %
‍im 8. Jahr 30 %
‍im 9. Jahr 20 %
‍im 10. Jahr 10 %
Ab dem 11. Jahr 0 %
Berechnungsbeispiel: Der Erblasser schenkt im Jahr 2019 seinem Enkel 100.000 Euro für den Hausbau. Er verstirbt im Jahr 2026. Die Schenkung ist im 7. Jahr vor dem Erbfall erfolgt und wird beim Pflichtteilsergänzungsanspruch zu 40 % berücksichtigt, also mit 40.000 Euro.

4. Wie wirkt sich eine Schenkung an Ehegatten aus?

Bei Schenkungen an Ehegatten gilt nach § 2325 Abs. 3 BGB eine Besonderheit: Hier beginnt die jährliche Abschmelzung des Wertes der Schenkung um zehn Prozent über zehn Jahre erst ab dem Zeitpunkt der „Auflösung der Ehe“.

Das heißt: Schenkungen eines Ehegatten an den anderen unterliegen zeitlich unbegrenzt der vollen Pflichtteilsergänzung, solange die Ehe nicht durch Scheidung, Aufhebung oder den Tod des Beschenkten beendet wird.

Anders formuliert: Wenn ein Ehepaar bis zum Tod des jeweiligen Erblassers verheiratet bleibt, wird jede Schenkung, die dieser an den Ehepartner getätigt hat, in voller Höhe beim Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt – unabhängig von deren Zeitpunkt.

Beispiel: Wenn ein Erblasser 11 Jahre vor seinem Tod seine Ferienwohnung an seinen besten Freund verschenkt, können enterbte Pflichtteilsberechtigte keinerlei Ansprüche mehr geltend machen, da die Schenkung außerhalb der Zehn-Jahres-Frist erfolgt ist. Würde er die Immobilie stattdessen seiner Ehefrau schenken, die bis zu seinem Tod am Leben und mit ihm verheiratet bleibt, besteht ein Pflichtteilergänzungsanspruch.

Endet die Ehe zum Beispiel durch Scheidung, beginnt die Zehn-Jahres-Frist vorwärts zu laufen, sobald das Scheidungsurteil rechtskräftig ist. Hier gilt ebenfalls die unter Punkt 3. aufgeführte Abschmelzungstabelle.

Beispiel: Der Erblasser stirbt im fünften Jahr nach der Scheidung: Die Schenkung wird noch zu 60 % zum Nachlass gerechnet.

Ausnahme: Sogenannte ehebedingte Zuwendungen (etwa die Übertragung eines Hauses als Gegenleistung für jahrelange Mitarbeit des anderen im Familienbetrieb) können nicht als Schenkung gelten und lösen dann keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus.

5. Wie wird der Wert einer Schenkung im Rahmen des Pflichtteils­ergänzungsanspruchs berechnet?

Zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches muss zunächst der Wert der Schenkung ermittelt werden.

Dabei muss zwischen verbrauchbaren und unverbrauchbaren Sachen unterschieden werden:

  • Verbrauchbare Sachen sind z. B. Geld und Wertpapiere wie Aktien, bei denen der Wert der Schenkung einfach mit dem Geldbetrag oder dem Wert der Wertpapiere zur Zeit der Schenkung angesetzt wird.
  • Beispiele für unverbrauchbare Sachen sind Immobilien oder Kunstgegenstände, bei denen das Niederstwertprinzip angewendet wird: Man vergleicht den Wert des Gegenstandes bei der Schenkung mit seinem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls und verwendet den niedrigeren Betrag.

Letzteres hat zur Folge, dass der Wert einer Immobilie häufig durch einen Sachverständigen doppelt ermittelt werden muss, nämlich zu zwei verschiedenen Zeitpunkten.

Hat man den Wert der Schenkung ermittelt, ist anhand des Abschmelzungsmodells der Prozentsatz festzustellen, mit dem diese berücksichtigt wird. Dann wird die individuelle Pflichtteilsquote des jeweiligen Berechtigten darauf angewendet.

Beispiel: Der unverheiratete Erblasser hat seine Tochter enterbt und den Sohn zum Alleinerben eingesetzt. Bei seinem Tod besteht sein Nachlass aus einem Bankguthaben in Höhe von 50.000 Euro. Die Bestattungskosten betragen 15.000 Euro. Sein Haus im Wert von 800.000 Euro hat der Erblasser bereits vor sechs Jahren an seinen Sohn verschenkt.

1. Schritt – Nachlasswert feststellen: Der Nachlasswert beträgt 50.000 Euro – 15.000 Euro = 35.000 Euro.

2. Schritt – Regulären Pflichtteil berechnen:> Der reguläre Pflichtteil der Tochter beträgt die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (hier 50 %), also 25%.

25 % von 35.000 Euro = 8.750 Euro.

3. Schritt – Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnen: Da die Schenkung des Hauses im sechsten Jahr vor dem Erbfall stattgefunden hat, sind nach dem Abschmelzungsmodell 50 Prozent davon anzusetzen, also 400.000 Euro. Auch auf diesen Betrag wird die Pflichtteilsquote der Tochter von 25 % angewendet.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch beträgt also 100.000 Euro.

4. Gesamtanspruch ermitteln: Die Tochter kann 8.750 Euro (Pflichtteil) + 100.000 Euro (Pflichtteilsergänzungsanspruch) = 108.750 Euro fordern.

6. Gegen wen richtet sich der Pflichtteils­ergänzungsanspruch – Erben oder Beschenkte?

Natürlich kommt es vor, dass der Erblasser zu Lebzeiten eine Schenkung an eine Person vornimmt, die nicht sein Erbe ist. Trotzdem richtet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch in erster Linie gegen den Erben – auch wenn dieser nicht beschenkt wurde. Der Beschenkte kann das Geschenk behalten.

Nach § 2329 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte seine Forderung aber auch an den Beschenkten richten, wenn der Erbe nicht zur Ergänzung des Pflichtteils verpflichtet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  • der Pflichtteilsberechtigte selbst Erbe ist, der (wegen einer zu kleinen Erbschaft) noch einen Pflichtteil beanspruchen kann, welcher durch die Ergänzung geschmälert würde,
  • wenn der Nachlass nicht für die Zahlung der Ergänzung ausreicht oder überschuldet ist,
  • dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils hinterlassen wurde.

Soweit der Erbe zur Ergänzung nicht verpflichtet ist, kann unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB auch der Beschenkte in Anspruch genommen werden. Dies spielt insbesondere eine Rolle, wenn aus dem Nachlass keine ausreichende Ergänzung verlangt werden kann oder der Pflichtteilsberechtigte selbst Erbe ist.

7. Wann verjährt ein Pflichtteils­ergänzungsanspruch?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben verjährt innerhalb von drei Jahren.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte von folgenden Ereignissen erfahren hat:

  • dem Tod des Erblassers und
  • von seiner eigenen Enterbung und
  • von der Schenkung, die seinen Pflichtteilsanspruch reduziert.

Der letzte Punkt kann dazu führen, dass die Ansprüche auf den Pflichtteil und die Pflichtteilsergänzung trotz identischer Dreijahresfrist zu unterschiedlichen Zeitpunkten verjähren.

Beispiel Verjährungsfrist: Der Erblasser verstirbt im April 2026. Die Tochter erfährt im Mai 2026 durch die Testamentseröffnung von ihrer Enterbung. Die dreijährige Verjährungsfrist für ihren normalen Pflichtteilsanspruch startet am 1. Januar 2027 und endet am 31.12.2029.

Aber: Die Tochter erfährt erst im Februar 2027 von einer Schenkung, die ihr Vater im Jahr 2020 getätigt hat. Daher beginnt die Verjährungsfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch erst am 1. Januar 2028 um 0 Uhr zu laufen und endet um 24 Uhr am 31.12.2030.

Unabhängig vom Kenntnisstand der Berechtigten verjährt ein Pflichtteilsergänzungsanspruch spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.

Wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht gegen einen Erben, sondern gegen den Beschenkten geltend gemacht, gilt eine abweichende Verjährungsfrist. Laut § 2332 BGB verjährt der Anspruch in diesem Fall taggenau innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall, also dem Todestag des Erblassers. Diese Frist gilt unabhängig vom Kenntnisstand des Pflichtteilsberechtigten.

Beispiel: Stirbt der Erblasser am 15.4.2026, endet die Verjährungsfrist mit Ablauf des 15.4.2029.

Tipp: Der Lauf der Verjährungsfrist kann durch die Erhebung einer Klage gehemmt, also angehalten werden. Dies funktioniert jedoch nicht bei Klagen, die sich nur auf Auskunft über den Nachlass oder Wertermittlung richten. Es muss schon eine Klage auf Auszahlung des Pflichtteils bzw. Ergänzungspflichtteils bzw. eine Stufenklage auf Auskunft und Zahlung sein.

8. Wie können Enterbte ihren Pflichtteils­ergänzungsanspruch praktisch durchsetzen?

Für die praktische Durchsetzung des Pflichtteilsergänzungsanspruches empfehlen sich folgende Schritte:

  1. Auskunft verlangen: Pflichtteilsberechtigte haben einen Auskunftsanspruch gegen die Erben, den sie schriftlich per Brief geltend machen sollten. Dieser umfasst die Erstellung eines kompletten Nachlassverzeichnisses mit Vermögensgegenständen und Schulden und auch die vom Erblasser in den zehn Jahren vor seinem Tod getätigten Schenkungen.
  2. Berechnung der Ansprüche auf den Pflichtteil und die Pflichtteilsergänzung.
  3. Prüfung der Verjährung: Der Anspruch muss innerhalb von drei Jahren nach Kenntnisnahme vom Erbe und von den verschenkten Vermögenswerten geltend gemacht werden, damit er nicht verjährt.
  4. Anspruch geltend machen: Dies sollte schriftlich – also auf Papier und mit eigenhändiger Unterschrift – gegenüber den Erben geschehen.
  5. Wenn die Erben die Auskunft oder die Zahlung verweigern: Mit anwaltlicher Hilfe eine sogenannte Stufenklage erheben, bei der in der ersten Stufe Auskunft und in der zweiten Zahlung verlangt wird.

9. Fazit:

  • Der Pflichtteilsergänzungsanspruch schützt Enterbte vor einer Aushöhlung ihres Pflichtteils durch Schenkungen des Erblassers.
  • Berücksichtigt werden grundsätzlich Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall, wobei ihr Wert nach dem Abschmelzungsmodell immer weiter sinkt, je länger die Schenkung her ist.
  • Für Schenkungen unter Ehegatten gelten besondere Regeln, sodass häufig keine Abschmelzung stattfindet und diese in voller Höhe angesetzt werden müssen.
  • Die Berechnung des Anspruchs richtet sich nach Art, Wert und Zeitpunkt der Schenkung sowie der individuellen Pflichtteilsquote.
  • Anspruchsgegner sind in erster Linie die Erben; unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Beschenkte haften.
  • Wer seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch sichern will, sollte Auskunft über den Nachlass verlangen, die Verjährungsfrist beachten und den Anspruch rechtzeitig geltend machen.