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Erbschein beantragen: Wie, wo, wer und wie lange dauert es?

Erben sehen sich häufig mit einer Vielzahl rechtlicher und organisatorischer Fragen konfrontiert. Eine der ersten Aufgaben besteht dabei darin, die eigene Erbenstellung nachzuweisen. In vielen Fällen ist hierfür ein Erbschein erforderlich.

1. Was ist ein Erbschein?

Der Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt und dient als offizieller Nachweis darüber, wer als Rechtsnachfolger des Verstorbenen über den Nachlass verfügen darf.

  • Gibt es nur einen Erben, wird ein gewöhnlicher Erbschein ausgestellt.
  • Bei mehreren Erben kann ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt werden. Dieser weist alle Miterben und ihre jeweiligen Erbquoten aus.
  • Daneben kann jeder Miterbe auch einen sogenannten Teilerbschein beantragen, der lediglich seine eigene Erbenstellung und Erbquote nachweist.

Viele Betroffene gehen davon aus, dass man erst durch den Erbschein „Erbe wird“. Das ist jedoch nicht richtig, denn mit dem Erbfall geht der Nachlass automatisch auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB).

Der Erbschein macht niemanden „zum Erben“. Er dient lediglich als offizieller Nachweis der bereits bestehenden Erbenstellung.

2. Wann braucht man einen Erbschein wirklich?

Man benötigt einen Erbschein nur dann, wenn man seine Erbenstellung gegenüber Dritten offiziell nachweisen muss und kein anderer ausreichender Nachweis vorliegt.

Ob tatsächlich ein Erbschein erforderlich ist, hängt daher vor allem davon ab:

  • wem gegenüber man sich als Erbe legitimieren muss,
  • welche Unterlagen vorhanden sind,
  • und ob sich die Erbfolge daraus eindeutig ergibt.

Gesetzliche Erbfolge ohne Testament

Existiert kein Testament oder Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall lässt sich die Erbenstellung häufig nur durch einen Erbschein eindeutig nachweisen.

Beispiel: Ein verheirateter Mann verstirbt ohne Testament und hinterlässt seine Ehefrau sowie zwei Kinder. Die Familie möchte auf Bankkonten zugreifen. Da kein Testament existiert, wird hierfür regelmäßig ein Erbschein benötigt.

Merke: Bei gesetzlicher Erbfolge ist der Erbschein häufig der einzige offizielle Nachweis der Erbenstellung.

Immobilien und Grundbuchamt

Soll eine geerbte Immobilie auf den oder die Erben im Grundbuch umgeschrieben werden, muss die Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen werden (§ 35 GBO).

Liegt ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag vor und ergibt sich daraus die Erbfolge eindeutig, reicht häufig bereits:

  • die notarielle Urkunde,
  • zusammen mit der gerichtlichen Niederschrift über die Testamentseröffnung (Eröffnungsprotokoll).

Ein zusätzlicher Erbschein ist dann nicht erforderlich.

Anders ist dies bei einem handschriftlichen Testament. Dieses reicht gegenüber dem Grundbuchamt üblicherweise nicht aus. In solchen Fällen wird regelmäßig ein Erbschein verlangt.

Beispiel: Eine Mutter hinterlässt ihrem Sohn ein Haus und hat hierzu lediglich ein handschriftliches Testament verfasst. Für die Umschreibung des Grundbuchs verlangt das Grundbuchamt daher einen Erbschein.

Beispiel: Ein Ehepaar errichtet ein notarielles Berliner Testament und setzt sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Ehemannes kann die Ehefrau ihre Erbenstellung gegenüber dem Grundbuchamt bereits durch das notarielle Testament und die gerichtliche Niederschrift über die Testamentseröffnung nachweisen.

Merke: Für die Umschreibung geerbter Immobilien im Grundbuch reicht häufig bereits ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag zusammen mit der gerichtlichen Niederschrift über die Testamentseröffnung aus. Liegt dagegen nur ein handschriftliches Testament vor, verlangt das Grundbuchamt regelmäßig zusätzlich einen Erbschein.
Achtung: Auch ein notarielles Testament ersetzt den Erbschein nicht immer. Ist die Erbfolge unklar oder ergeben sich Auslegungsfragen, kann das Grundbuchamt dennoch einen Erbschein verlangen.

Banken

Auch Banken müssen zuverlässig feststellen können, wer tatsächlich Erbe geworden ist. Ein Erbschein ist dafür jedoch nicht automatisch erforderlich, denn auch hier genügen in der Regel ein notarielles Testament und das Eröffnungsprotokoll. Anders als beim Grundbuchamt können selbst handschriftliche Testamente in Verbindung mit einem Eröffnungsprotokoll ausreichen. Voraussetzung ist allerdings immer, dass sich daraus die Erbfolge eindeutig ergibt.

Hat der Verstorbene bereits zu Lebzeiten eine sogenannte transmortale oder postmortale Vollmacht erteilt, kann der Bevollmächtigte auch ohne Erbschein über das Konto verfügen.

Beispiel: Eine Tochter legt der Bank das eröffnete notarielle Testament ihres verstorbenen Vaters und das Eröffnungsprotokoll vor, aus dem sich eindeutig ergibt, dass sie Alleinerbin geworden ist. In diesem Fall darf die Bank nicht ohne Weiteres zusätzlich einen Erbschein verlangen.

Beispiel: Ein alleinstehender Vater verstirbt ohne Testament. Bereits zu Lebzeiten hatte er seiner Tochter eine Bankvollmacht erteilt, die auch über seinen Tod hinaus gilt. Dadurch kann die Tochter weiterhin auf das Konto zugreifen und laufende Rechnungen bezahlen, ohne zunächst einen Erbschein vorlegen zu müssen.

Merke: Banken dürfen nicht pauschal einen Erbschein verlangen. Entscheidend ist, ob die Erbfolge bereits anderweitig eindeutig nachgewiesen werden kann oder man aus sonstigen Gründen (z.B. Vollmacht) verfügungsbefugt ist.

Unklare oder streitige Erbfolge

Probleme entstehen häufig nicht deshalb, weil überhaupt kein Testament existiert, sondern weil unklar ist, wer tatsächlich Erbe geworden ist.

Das betrifft insbesondere:

  • mehrere Testamente,
  • widersprüchliche Regelungen,
  • Pflichtteilsstrafklauseln,
  • Ausschlagungen,
  • oder Streit innerhalb der Erbengemeinschaft.

In solchen Fällen verlangen Banken, Grundbuchämter oder Behörden häufig einen besonders sicheren Nachweis der Erbenstellung, also einen Erbschein.

Beispiel: Ein Ehepaar errichtet ein Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel. Nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten ist später unklar, ob eines der Kinder durch die Geltendmachung des Pflichtteils seine spätere Erbenstellung verloren hat. Die Erbfolge lässt sich deshalb nicht eindeutig allein aus dem Testament ableiten.

Merke: Je unklarer oder streitiger die Erbfolge ist, desto häufiger wird ein Erbschein erforderlich.

3. Wo beantragt man einen Erbschein?

Für die Erteilung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht zuständig. Dabei handelt es sich um das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen.

Der Erbscheinsantrag kann entweder direkt beim Nachlassgericht oder über einen Notar gestellt werden. Auch Anwälte unterstützen häufig bei der Vorbereitung und rechtlichen Prüfung des Antrags, insbesondere bei unklaren Testamenten, mehreren Erben oder Streitigkeiten über die Erbfolge.

Bei Gericht wird das Verfahren zunächst durch einen Rechtspfleger bearbeitet. Erst bei rechtlich schwierigeren oder streitigen Fällen wird ein Richter tätig.

Beispiel: Der Verstorbene lebte zuletzt in Hamburg. Zuständig für den Erbscheinsantrag ist daher grundsätzlich das dortige Nachlassgericht beim Amtsgericht Hamburg.

Merke: Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins muss ausdrücklich gestellt werden. Das Nachlassgericht wird nicht automatisch tätig.

4. Kann man einen Erbschein online beantragen?

Teilweise bieten Nachlassgerichte inzwischen Online-Informationen oder Formulare an. Die eigentliche Beantragung eines Erbscheins erfolgt jedoch weiterhin persönlich beim Nachlassgericht oder über einen Notar und kann nicht vollständig digital erfolgen.

5. Wer darf einen Erbschein beantragen?

Einen Erbschein kann grundsätzlich nur beantragen, wer ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Erbfolge hat.

Das sind insbesondere:

  • Erben,
  • Miterben,
  • Testamentsvollstrecker,
  • Nachlasspfleger,
  • oder Gläubiger des Nachlasses.
Es muss nicht zwingend ein gemeinsamer Antrag aller Erben gestellt werden. Auch einzelne Miterben können beispielsweise einen gemeinschaftlichen Erbschein oder einen Teilerbschein beantragen.

Beispiel: Drei Geschwister bilden nach dem Tod ihrer Mutter eine Erbengemeinschaft. Einer der Miterben kann auch allein die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragen.

Merke: Nicht jeder Angehörige darf automatisch einen Erbschein beantragen. Entscheidend ist, ob ein eigenes rechtliches Interesse an der Feststellung der Erbfolge besteht.

6. Was kostet es, einen Erbschein zu beantragen?

Für die Erteilung des Erbscheins fallen Gerichtskosten an. Hinzu kommt häufig eine weitere Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (EV). Wird der Antrag über einen Notar gestellt oder anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen, können zusätzlich Notar- oder Anwaltskosten entstehen.

Achtung: Die Gerichts- und Notarkosten richten sich nach dem Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls – nicht nach dem Vermögen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Maßgeblich ist das sogenannte Reinvermögen, also das Vermögen abzüglich bestehender Nachlassverbindlichkeiten. Anwaltskosten richten sich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer individuellen Vergütungsvereinbarung.

Die folgende Tabelle zeigt beispielhaft die Kosten bei unterschiedlichen Nachlasswerten. Die Anwaltskosten basieren auf einer außergerichtlichen Vertretung im Erbscheinverfahren nach dem RVG:

Nachlasswert Gerichtskosten (Erbschein + EV) Notarkosten für Antrag Erbschein und EV inkl. USt und Auslagenpauschale Anwaltskosten nach RVG inkl. USt und Auslagenpauschale
50.000 € 330 € 216 € 2.123,08 €
110.000 € 546 € 349 € 2.738,79 €
260.000 € 1.070 € 661 € 4.095,50 €
500.000 € 1.870 € 1.137 € 5.828,14 €
1.000.000 € 3.470 € 2.088 € 8.535,39 €

7. Wie lange dauert es, einen Erbschein zu beantragen?

Wie lange die Erteilung dauert, hängt stark vom Einzelfall ab. Einfache Verfahren können innerhalb weniger Wochen abgeschlossen sein. Komplexe oder streitige Verfahren dauern dagegen häufig mehrere Monate oder Jahre.

Verzögerungen entstehen insbesondere bei:

  • fehlenden Unterlagen,
  • unklaren Testamenten,
  • mehreren möglichen Erben,
  • Auslandsbezug,
  • oder Streit über die Erbfolge.

Enthält ein Testament z.B. widersprüchliche Regelungen, muss das Nachlassgericht zunächst durch Auslegung ermitteln, welche Verfügung überhaupt wirksam ist.

8. Typische Fehler beim Erbschein

Vorschnelle Beantragung

Viele Betroffene beantragen vorschnell einen kostenpflichtigen Erbschein, obwohl dieser rechtlich gar nicht erforderlich wäre (z. B. wenn ein notarielles Testament bereits vollständig vorliegt).

Erbschaft voreilig annehmen

Die Beantragung eines Erbscheins kann als Annahme der Erbschaft gewertet werden. Problematisch wird dies insbesondere dann, wenn der Nachlass überschuldet ist.

Achtung: Vor der Beantragung des Erbscheins sollte geprüft werden, ob Schulden zum Nachlass gehören.

Unvollständige oder falsche Angaben

Im Erbscheinverfahren müssen die Angaben zur Erbfolge vollständig und richtig sein. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben können erhebliche Probleme verursachen.

Das betrifft insbesondere:

  • verschwiegene Miterben,
  • ältere Testamente,
  • falsche Erbquoten,
  • oder unvollständige Angaben zur Erbfolge.

Beispiel: Ein Antragsteller beantragt einen Alleinerbschein, obwohl ein weiteres Kind des Erblassers existiert. Stellt sich dies später heraus, muss der Erbschein häufig wieder eingezogen werden.

Achtung: Im Erbscheinverfahren werden die Angaben regelmäßig an Eides statt versichert. Vorsätzliche oder fahrlässige falsche Angaben können strafrechtliche Folgen haben.

9. Fazit

  • Der Erbschein dient als offizieller Nachweis der Erbenstellung.
  • Ob ein Erbschein benötigt wird, hängt davon ab, wie die Erbfolge nachgewiesen werden kann:
    • Liegt kein Testament vor oder ist die Erbfolge unklar, wird häufig ein Erbschein erforderlich sein.
    • Ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag können einen Erbschein in vielen Fällen entbehrlich machen.
  • Die Kosten des Erbscheins richten sich nach dem Wert des Nachlasses.
  • Da die Angaben im Erbscheinsantrag häufig durch eine eidesstattliche Versicherung bestätigt werden müssen, sollten die Erbfolge und alle Angaben sorgfältig geprüft werden. Falsche Angaben können sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen haben.