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Pflichtteil vom Erbe ohne Anwalt geltend machen: Kosten – Frist – Vorgehen

Nahe Angehörige, die als gesetzliche Erben per Testament enterbt wurden, haben in Deutschland trotzdem Anspruch auf einen Teil vom Erbe. Diesen sogenannten Pflichtteil müssen sie allerdings von den Erben einfordern, denn Pflichtteilsberechtigte sind selbst keine Erben.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gesetzesänderungen oder neue Rechtsprechung die Rechtslage verändern können und der Artikel den Stand zum Veröffentlichungszeitpunkt wiedergibt.

1. Was ist der Pflichtteil und wie hoch ist er?

Der Pflichtteil ist ein Mindestanspruch auf einen Anteil am Erbe, der nahen Angehörigen zusteht, die per Testament enterbt oder nur unzureichend bedacht wurden.

Nach § 2303 Abs. 1 BGB umfasst der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils der betreffenden Person, also des Erbteils, den sie ohne Testament erhalten würden.

Beispiele:

  1. Der Erblasser ist nicht verheiratet und hinterlässt ein Kind. Der gesetzliche Erbteil des Kindes beträgt 100 %. Sein Pflichtteil bei Enterbung würde bei 50 % liegen.
  2. Der Erblasser ist nicht verheiratet und hat zwei Kinder. Deren gesetzlicher Erbteil beträgt je 50 % des Nachlasses und ihr Pflichtteil würde bei je 25 % liegen.
  3. Der Erblasser war verheiratet im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hat zwei Kinder. Der gesetzliche Erbteil der Ehefrau beträgt 25 % und wird wegen der Zugewinngemeinschaft um weitere 25 % auf insgesamt 50 % erhöht. Damit beträgt der gesetzliche Erbteil der beiden Kinder je 25 %. Der Pflichtteil der Kinder beträgt je 12,5 % oder ein Achtel des Nachlasses.

Berechnung des Pflichtteils

Vom Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalles werden die Nachlassverbindlichkeiten (Schulden, Bestattungskosten) abgezogen. So erhält man den Nettonachlasswert. Dann ermittelt man die Pflichtteilsquote. Dies ist der Prozentsatz vom Nettonachlasswert, den der Erbe auszahlen muss.

Berechnungsbeispiel: Der unverheiratete Erblasser hat zwei Kinder, eines davon hat er enterbt. Der gesetzliche Erbteil der beiden Kinder wäre je 50 % – der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und damit 25 %. Der Erbe muss in diesem Beispiel 25 % des Nettonachlasswertes als Pflichtteil auszahlen.

Nachlasswert 600.000 Euro
./. Nachlassverbindlichkeiten -50.000 Euro
Nettonachlasswert = 550.000 Euro

Pflichtteil: 25 % von 550.000 Euro = 137.500 Euro.

Das andere Kind erbt als Alleinerbe den verbleibenden Betrag:

Nettonachlasswert 550.000 Euro
./. Pflichtteil -137.500 Euro
Erbteil = 412.500 Euro

2. Wer hat trotz Testament Anspruch auf den Pflichtteil?

Eine Enterbung muss gar nicht ausdrücklich im Testament festgehalten sein. Sie kann vielmehr auch dadurch vorgenommen werden, dass der Erblasser einen nahen Angehörigen nicht im Testament erwähnt und seinen Nachlass anderen Personen vererbt. Bestimmte gesetzliche Erben, die auf diese Weise leer ausgehen, haben jedoch Anspruch auf ihren Pflichtteil und können so zumindest einen Teil ihres Erbes vor Gericht einklagen.

Pflichtteilsberechtigt sind:

  • Abkömmlinge des Erblassers (Kinder / Adoptivkinder, Enkel, Urenkel),
  • Ehepartner,
  • eingetragene Lebenspartner,
  • Eltern

Keinen Pflichtteil bekommen zum Beispiel:

  • Geschwister,
  • Nichten und Neffen,
  • Stiefkinder
§ 2309 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legt darüber hinaus eine Rangfolge der Pflichtteilsberechtigten fest: Nähere Verwandte gehen entfernteren vor und schließen diese vom Pflichtteil aus.

Beispiel: Der Erblasser hat ein Kind und einen Urenkel. Das Kind erhält einen Pflichtteil, der Urenkel nicht.

Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) gehen wiederum den Eltern des Erblassers vor. Gibt es also einen Abkömmling wie etwa ein Kind, gehen die Eltern leer aus.

Wenn es mehrere gleichrangige Pflichtteilsberechtigte gibt, hat jeder von ihnen unabhängig von den Anderen Anspruch auf seinen Pflichtteil. Der Pflichtteil des Einzelnen beträgt auch bei mehreren Berechtigten immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, dieser reduziert sich allerdings bei mehreren Erben.

Beispiel: Bei zwei gesetzlichen Erben beträgt deren Erbteil je 50 %, bei drei Erben ist es jeweils ein Drittel.

3. Was sind die Voraussetzungen für einen Pflichtteilsanspruch?

Die Voraussetzungen des Pflichtteilsanspruches sind:

  • Der Erbfall ist eingetreten.
  • Die dreijährige Verjährungsfrist ist noch nicht abgelaufen.
  • Der Berechtigte hat nicht auf seinen Pflichtteil verzichtet.
  • Der Pflichtteil wurde ihm nicht vom Erblasser entzogen.

Wenn die Voraussetzungen des Pflichtteils vorliegen, muss der Pflichtteil aktiv vom Berechtigten gegenüber den Erben geltend gemacht werden.

4. Gibt es eine Frist für das Einfordern des Pflichtteils?

Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt innerhalb von drei Jahren zum Jahresende. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres,

  • in dem der Anspruch entstanden ist und
  • der Pflichtteilsberechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Beispiel: Der Erblasser hat seine Tochter per Testament enterbt und verstirbt im April 2026. Seine Tochter erfährt im Mai 2026 vom Inhalt des Testaments. Die Verjährungsfrist beginnt am 1. Januar 2027 um 0 Uhr und endet am 31. Dezember 2029 um 24 Uhr.

Unabhängig davon, wann die enterbte Person vom Erbfall erfahren hat, verjährt der Anspruch auf den Pflichtteil spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.

Wichtig: Pflichtteilsberechtigte werden häufig mit Erben verwechselt. Sie sind jedoch rechtlich keine Erben, sondern haben nur einen Geldanspruch gegen diese. Daher spricht man juristisch korrekt auch nicht vom Einfordern des Erbteils, sondern vom Geltendmachen des Pflichtteils. Pflichtteilsberechtigte haften nicht für Nachlassverbindlichkeiten wie die Schulden des Erblassers, gehören nicht zur Erbengemeinschaft und können dort nicht mitbestimmen.

5. Wann entsteht der Anspruch auf den Pflichtteil?

Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall, also dem Tod des Erblassers, und ist sofort fällig. Allerdings müssen sich Pflichtteilsberechtigte selbst darum kümmern und die Auszahlung ihres Pflichtteils von den Erben fordern, denn dies passiert nicht automatisch.

Praktisch wird der Pflichtteilsanspruch häufig erst nach Eröffnung des Testaments geltend gemacht, da die Pflichtteilsberechtigten erst zu diesem Zeitpunkt sicher und nachweisbar wissen, dass sie tatsächlich enterbt wurden. Das Nachlassgericht schickt gesetzlichen Erben nach der Testamentseröffnung – oft einige Wochen nach dem Erbfall – eine Kopie des Testaments und des Eröffnungsprotokolls zu.

6. Welche Auskünfte können enterbte Angehörige von den Erben fordern?

Viele Pflichtteilsberechtigte haben beim Einfordern ihres Pflichtteils schon die Erfahrung gemacht, dass Erben gerne den Wert des Nachlasses herunterspielen oder Auskünfte darüber verweigern. Hier hilft der gesetzliche Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB.

Pflichtteilsberechtigte können von den Erben verlangen:

  • Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, wobei auf Verlangen auch die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnis verlangt werden kann, welches alle Vermögenswerte und Schulden zum Zeitpunkt des Erbfalles präzise auflistet. Evtl. Notarkosten gehen zu Lasten des Nachlasses.
  • exakte Wertangaben, nötigenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen (insbesondere bei Immobilien oder Unternehmensanteilen),
  • Auskunft über Schenkungen des Erblassers an Erben oder Dritte innerhalb der letzten zehn Jahre (relevant für den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf einen finanziellen Ausgleich für Schenkungen des Erblassers, durch die der Nachlass und somit der Pflichtteil verringert wurde – sog. „Pflichtteilsergänzungsanspruch“).
Tipp: Zu den Wertangaben gehören auch sogenannte wertbildende Faktoren. Bei Schmuck mit Edelsteinbesatz kommt es zum Beispiel darauf an, welche Steine dies sind. Bei einem Auto reicht die Marke nicht, sondern es sind zum Beispiel auch Fahrzeugtyp, Baujahr, Kilometerstand und Zustand anzugeben.

7. Wie macht man den Pflichtteil (ohne Anwalt) geltend?

Enterbte Angehörige können grundsätzlich ihren Pflichtteil auch ohne Anwalt einfordern. In komplizierteren Fällen, bei zerstrittenen Angehörigen und bei einer schwierigen Berechnung des Nachlasswertes kann es sich jedoch lohnen, frühzeitig einen im Erbrecht erfahrenen Anwalt hinzuzuziehen.

Möchten enterbte Angehörige ihren Pflichtteil trotz Testament einklagen, ist meist ebenfalls ein Anwalt erforderlich: Bei einem Streitwert von mehr als 10.000 Euro ist seit Anfang 2026 das Landgericht zuständig, dort besteht Anwaltszwang.

Für das Einfordern des Pflichtteils empfehlen sich folgende Schritte:

  1. Anspruchsgegner feststellen: Bei mehreren Erben richtet sich der Pflichtteilsanspruch grundsätzlich gegen die Erbengemeinschaft bzw. die Miterben, wobei im Einzelfall besondere Haftungsregelungen zu beachten sein können. Als Informationsquelle dient das vom Nachlassgericht eröffnete Testament.
  2. Auskunft / Nachlassverzeichnis anfordern: Hier empfiehlt sich eine schriftliche Aufforderung an die Erben, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, aus dem sich der exakte Wert der einzelnen Vermögensgegenstände ergibt. Das Verzeichnis sollte Vermögensgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten (Schulden, Bestattungskosten) gegenüberstellen. Ebenso sollte man Auskunft über Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor seinem Ableben verlangen.
  3. Pflichtteilsanspruch beziffern: Auf Grundlage des Nachlassverzeichnisses wird die Höhe des Pflichtteilsanspruchs berechnet. Schenkungen in den letzten zehn Jahren können zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch führen.
  4. Dreijährige Verjährungsfrist prüfen.
  5. Pflichtteilsanspruch vom Erben schriftlich einfordern.
  6. Wenn der Erbe nicht reagiert oder Komplikationen auftreten, sollte man einen Anwalt beauftragen.
  7. Pflichtteil einklagen: Hier empfiehlt sich eine sogenannte Stufenklage. In der ersten Stufe wird auf Auskunft / ein Nachlassverzeichnis geklagt, in der zweiten dann auf Auszahlung des Pflichtteils.

8. Welche Kosten entstehen?

Eine Klage auf den Pflichtteil verursacht in jedem Fall Gerichtskosten und bei anwaltlicher Vertretung auch Rechtsanwaltsgebühren.

Die Höhe beider Positionen richtet sich nach dem Wert des Pflichtteils: Je höher der Wert ist, desto höher fallen auch die Anwalts- und Gerichtskosten aus. Immerhin werden diese prozentual günstiger, je höher der Pflichtteilsanspruch ist. Der beauftragte Rechtsanwalt kann die Frage nach den zu erwartenden Kosten genauer beantworten.

Wichtig: Wer sich mit seiner Pflichtteilsklage vollständig durchsetzt, kann vom Gegner grundsätzlich die Erstattung der Prozesskosten verlangen. Allerdings ist auch denkbar, dass der Kläger vor Gericht nur teilweise recht bekommt. Das Prozesskostenrisko hängt dann vom Streitwert, dem Umfang des Gewinnens oder Unterliegens sowie von den Umständen des Einzelfalles ab.

9. Was passiert, wenn ich das Erbe ausschlage?

Wer eine ihm angefallene Erbschaft ausschlägt, kann grundsätzlich nicht stattdessen den Pflichtteil verlangen. Hiervon gibt es jedoch wichtige gesetzliche Ausnahmen, denn bei folgenden testamentarischen Regelungen kann eine Erbausschlagung die Voraussetzung dafür sein, dass man den Pflichtteil einfordern kann:

  1. Das Testament enthält Beschränkungen für das Erbe, zum Beispiel
    • die Einsetzung eines Nacherben, für den das Erbe bewahrt werden soll,
    • die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers,
    • eine Teilungsanordnung, die regelt, wie der Nachlass unter den Erben verteilt werden soll,
    • die Einsetzung des Pflichtteilsberechtigten als Nacherbe, der erst dann erben soll, wenn der Vorerbe verstirbt.
  2. Das Testament enthält sogenannte Beschwerungen des Erben:
    • Die Erbschaft ist an Auflagen wie die Pflege des Erblassers geknüpft oder
    • die Erbschaft ist mit einem Vermächtnis belastet (der Pflicht, einen Einzelgegenstand an eine andere Person herauszugeben).

In diesen Fällen können Pflichtteilsberechtigte nach § 2306 BGB ihr Erbe ausschlagen und den Pflichtteil verlangen.

Wichtig: Das Erbe kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen ausgeschlagen werden. Diese beginnt zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder Beschwerung seines Erbes erfahren hat.

10. Kann der Erblasser verhindern, dass ich meinen Pflichtteil einfordere?

Der Erblasser kann nach § 2333 BGB einem Erben ausnahmsweise den Pflichtteil entziehen, wenn dieser

  • dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet oder eine schwere Straftat gegen diese Personen begangen hat,
  • gegenüber dem Erblasser absichtlich gesetzliche Unterhaltspflichten verletzt hat,
  • rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wird und die Beteiligung am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist,
  • wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

Die Pflichtteilsentziehung muss mit Angabe der Gründe im Testament oder Erbvertrag geregelt sein und führt dazu, dass der Betreffende sein Anrecht auf den Pflichtteil verliert.

11. Fazit

  • Nahe Angehörige haben auch nach einer Enterbung in der Regel Anspruch auf den Pflichtteil. Für entferntere Verwandte gilt das grundsätzlich nicht.
  • Ein Pflichtteilsanspruch besteht allerdings nur, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist, kein wirksamer Verzicht oder Pflichtteilsentzug vorliegt und die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
  • Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
  • Enterbte können von den Erben umfassende Auskünfte über den Nachlass verlangen. Dazu gehört insbesondere ein vollständiges Nachlassverzeichnis.
  • Wer seinen Pflichtteil erhalten möchte, muss mehrere Schritte durchlaufen:
    1. zunächst Auskünfte einholen
    2. anschließend den Anspruch berechnen
    3. ihn gegenüber den Erben geltend machen und
    4. ihn bei Bedarf gerichtlich durchsetzen.
  • Der Erblasser kann den Pflichtteil nur in wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen entziehen.