Artikel bewerten

So können Sie eine Erbengemeinschaft auflösen

In einer Erbengemeinschaft können unterschiedliche Interessen der Miterben, emotionale Belastungen und Streit über die Verteilung des Nachlasses die Abwicklung des Erbes erheblich erschweren. Im folgenden Artikel erkläre ich, wie eine Erbengemeinschaft aufgelöst wird, welche Rechte die Miterben haben und welche Möglichkeiten bestehen, wenn einzelne Erben die Auflösung blockieren.

1. Was ist eine Erbengemeinschaft?

Erben mehrere Personen gemeinsam, gehört der Nachlass ihnen zunächst ebenfalls gemeinschaftlich, sie bilden eine Erbengemeinschaft. Die einzelnen Erben erhalten also nicht automatisch bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass, sondern lediglich einen Anteil am gesamten Nachlass.

Zum Nachlass können beispielsweise gehören:

  • Immobilien
  • Bankkonten
  • Wertpapierdepots
  • Unternehmensbeteiligungen
  • Fahrzeuge
  • Schmuck oder sonstige Wertgegenstände

Beispiel: Der Erblasser bestimmt lediglich, dass seine 3 Kinder zu gleichen Teilen erben. Zum Nachlass gehören eine Immobilie, ein Wertpapierdepot und ein Bankkonto. Keinem der Geschwister gehört dabei automatisch ein bestimmter Gegenstand. Vielmehr gehört der gesamte Nachlass zunächst allen gemeinsam entsprechend ihrer Erbquote.

Merke: Die Erbengemeinschaft entsteht automatisch mit dem Erbfall – unabhängig davon, ob die Beteiligten dies möchten oder nicht.

2. Warum wird eine Erbengemeinschaft aufgelöst?

Der Gesetzgeber betrachtet die Erbengemeinschaft nicht als dauerhafte Gemeinschaft, sondern in erster Linie als Übergangslösung.

Ihr Zweck besteht darin, den Nachlass zunächst zu sichern, zu verwalten und bestehende Verpflichtungen zu erfüllen. Anschließend soll das Vermögen den einzelnen Erben zugeordnet werden.

Der Hintergrund ist einfach: Dauerhaftes gemeinschaftliches Eigentum mehrerer Personen führt häufig zu Konflikten und erschwert Entscheidungen. Die Erben können nur gemeinsam, nicht einzeln über Nachlassgegenstände verfügen. Dritte können nur an alle Erben gemeinsam leisten und auch die Verwaltung des Nachlasses muss in der Regel gemeinschaftlich erfolgen. Das ist auf Dauer natürlich wenig praktikabel.

Merke: Die Erbengemeinschaft dient nach der gesetzlichen Konzeption vor allem der vorübergehenden Verwaltung des Nachlasses und soll zeitnah aufgelöst werden.

3. Auflösung der Erbengemeinschaft durch einen Testamentsvollstrecker

Die Auflösung einer Erbengemeinschaft erfolgt durch die sogenannte Auseinandersetzung des Nachlasses (§ 2042 BGB). Dabei wird das gemeinschaftliche Vermögen den einzelnen Miterben zugeordnet. Die Erbengemeinschaft endet.

Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, gehört die Auseinandersetzung des Nachlasses regelmäßig zu dessen Aufgaben.

Der Testamentsvollstrecker wickelt den Nachlass ab, erfüllt Nachlassverbindlichkeiten und setzt die Verteilung des Nachlasses um. Hat der Erblasser Teilungsanordnungen oder andere Vorgaben getroffen, sind diese zu beachten.

Beispiel: Ein Vater setzt seine drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein und bestimmt einen Testamentsvollstrecker. Dieser verkauft die vererbte Immobilie, begleicht offene Verbindlichkeiten und verteilt den verbleibenden Nachlass entsprechend den Erbquoten auf die Kinder.

4. Auflösung der Erbengemeinschaft durch Einigung der Miterben

Wurde kein Testamentsvollstrecker eingesetzt oder ist dieser nicht für die Auseinandersetzung zuständig, müssen die Erben die Aufteilung des Nachlasses selbst vornehmen.

Dabei können die Erben die Verteilung grundsätzlich frei gestalten, soweit keine Anordnungen des Erblassers entgegenstehen.

In der Praxis kommen insbesondere folgende Gestaltungen in Betracht:

Realteilung des Nachlasses

Die Nachlassgegenstände werden unter den Erben aufgeteilt. Jeder Erbe erhält bestimmte Vermögenswerte und wird deren Alleineigentümer.

Beispiel: Ein Erbe erhält das Wertpapierdepot, der andere das Bankguthaben.

Übernahme gegen Ausgleichszahlung

Ein Erbe übernimmt einen Nachlassgegenstand und zahlt die übrigen Miterben entsprechend ihrer Erbquote aus.

Beispiel: Drei Geschwister erben zu gleichen Teilen ein Haus im Wert von 600.000 € und ein Wertpapierdepot. Die Schwester übernimmt das Haus und zahlt ihren Brüdern jeweils 200.000 € aus.

Verkauf des Nachlasses

Einzelne Nachlassgegenstände oder der gesamte Nachlass werden verkauft. Der Erlös wird anschließend unter den Erben verteilt.

Beispiel: Die Erben verkaufen eine Immobilie und teilen den Kaufpreis entsprechend ihrer Erbquoten untereinander auf.

Fortführung als Bruchteilsgemeinschaft

Die Erben können auch vereinbaren, einzelne Vermögenswerte weiterhin gemeinsam zu halten. Aus der Erbengemeinschaft wird dann beispielsweise eine Bruchteilsgemeinschaft, bei der jedem ein bestimmter Anteil von einem Vermögensgegenstand gehört, über den er frei verfügen kann.

Beispiel: Drei Erben bleiben gemeinsam Eigentümer eines vermieteten Mehrfamilienhauses und teilen die Mieteinnahmen.

Teilauseinandersetzung

Die Erben können auch nur einzelne Nachlassgegenstände verteilen und die Erbengemeinschaft im Übrigen fortführen. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn über einzelne Vermögenswerte bereits Einigkeit besteht, während über andere Nachlassgegenstände noch verhandelt wird. Die Erbengemeinschaft bleibt dann hinsichtlich des noch nicht aufgeteilten Vermögens bestehen.

Beispiel: Das Bankguthaben und das Wertpapierdepot werden aufgeteilt. Über die geerbte Immobilie möchten die Erben erst zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.

5. Gesetzliche Auflösung der Erbengemeinschaft wenn einer blockiert

Nicht immer gelingt es den Miterben, sich über die Verteilung des Nachlasses zu einigen. Häufig wird darüber gestritten, wer bestimmte Vermögenswerte erhalten soll oder wie viel einzelne Nachlassgegenstände wert sind.

Dabei kommt es immer wieder vor, dass einzelne Erben die Auflösung der Erbengemeinschaft blockieren. Das Gesetz bestimmt allerdings, dass grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen kann. Wenn die Erben sich nicht einig werden, kann die Auseinandersetzung notfalls zwangsweise durchgesetzt werden. Ein einzelner Erbe kann die Auflösung der Erbengemeinschaft daher zwar verzögern, aber nicht dauerhaft verhindern.

Der Nachteil: Die Erben verlieren einen Großteil ihrer Gestaltungsfreiheit. Während sie sich bei einer einvernehmlichen Lösung nahezu beliebig einigen können, folgt die gesetzliche Auseinandersetzung festen Vorgaben.

Herstellung der Teilungsreife

Bevor die Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Regeln erfolgen kann, muss zunächst die sogenannte Teilungsreife des Nachlasses hergestellt werden.

Dafür müssen zunächst alle Nachlassverbindlichkeiten, beispielsweise offene Schulden oder Beerdigungskosten, beglichen werden.

Anschließend wird geprüft, ob die vorhandenen Nachlassgegenstände entsprechend den Erbquoten verteilt werden können, ohne dass diese an Wert verlieren.

  • Geld oder Wertpapierdepots lassen sich meist problemlos aufteilen (sogenannte Teilung in Natur, §§ 2047 Abs. 2, 752 BGB).
  • Bei Unternehmen oder auch Immobilien sieht das aber anders aus. Selbst Eigentumswohnungen identischen Schnitts in demselben Gebäude sind fast nie gleichartig, weil sie unterschiedlich belichtet oder in unterschiedlichen Stockwerken gelegen sind. In diesen Fällen sieht das Gesetz grundsätzlich eine Verwertung des Nachlassgegenstandes und die anschließende Verteilung des Erlöses vor (Teilung durch Verkauf, §§ 2047 Abs. 2, 753 BGB).
Das bedeutet: Können sich die Erben nicht einigen, dass beispielsweise ein Miterbe die Immobilie übernimmt und die übrigen auszahlt, muss die Immobilie verkauft werden. Der Verkaufserlös tritt dann an die Stelle der Immobilie und kann entsprechend den Erbquoten verteilt werden.

Auch ein Verkauf erfordert aber ein gemeinschaftliches Handeln aller Erben, woran es bei verstrittenen Erbengemeinschaften nicht selten scheitert.

Dann bleibt nur noch eine zwangsweise Verwertung der nicht teilbaren Nachlassgegenstände. Dies erfolgt bei Immobilien durch Teilungsversteigerung, bei allen anderen Nachlassgegenständen durch Pfandverkauf.

Beispiel: Drei Geschwister aus Hamburg erben gemeinsam das Elternhaus in Bremen. Zwei möchten verkaufen, das dritte Geschwisterteil lehnt dies ab. Da keine Einigung zustande kommt, beantragt einer der Miterben die Teilungsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht Bremen (Belegenheitsort Haus). Der Versteigerungserlös tritt anschließend an die Stelle der Immobilie und kann später entsprechend den Erbquoten verteilt werden.

Merke: Die Teilungsversteigerung dient nicht der eigentlichen Verteilung des Nachlasses. Sie soll zunächst die Teilungsreife herstellen, indem eine nicht teilbare Immobilie in einen Geldbetrag umgewandelt wird.

Erbauseinandersetzungsklage

Ist die Teilungsreife hergestellt und verweigert ein Miterbe weiterhin die Zustimmung zur Verteilung des Nachlasses, kann der Anspruch auf Auseinandersetzung gerichtlich durchgesetzt werden.

In der Praxis geschieht dies durch eine sogenannte Erbteilungs- bzw. Auseinandersetzungsklage. In der Praxis ist diese aber nur selten erfolgreich, weil der vom Kläger vorzulegende Teilungsplan oft nicht den hohen Anforderungen der Rechtsprechung genügt. Auch führt die Klage häufig zu neuen Konflikten in der Familie oder zur Vertiefung vorhandener Spannungen.

Achtung: Das Gericht entwickelt keine eigene Lösung für die Verteilung des Nachlasses. Der klagende Miterbe muss einen rechtlich zulässigen Vorschlag zur Auseinandersetzung vorlegen (Teilungsplan). Fehlt die Teilungsreife oder ist die vorgeschlagene Verteilung rechtlich fehlerhaft, kann die Klage abgewiesen werden. Gerade bei größeren Nachlässen, Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen ist daher die frühzeitige Hinzuziehung eines auf Erbrecht spezialisierten Anwalts empfehlenswert.

6. Wo beantragt man die Auflösung einer Erbengemeinschaft?

Für die Auflösung einer Erbengemeinschaft ist grundsätzlich kein besonderer Antrag – z. B. bei einer Behörde – erforderlich. Jeder Erbe hat das Recht, gegenüber den anderen Erben die Auflösung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Können sich die Miterben einigen, erfolgt die Auseinandersetzung durch Vereinbarung der Erben, häufig in Form eines Erbauseinandersetzungsvertrags.

Gehören Immobilien zum Nachlass, ist für die erforderlichen Grundstücksübertragungen regelmäßig eine notarielle Beurkundung erforderlich, ebenso wie bei der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen.

Können sich die Miterben nicht einigen, muss der Anspruch auf Auseinandersetzung gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Zuständig sind dann die ordentlichen Zivilgerichte, nicht das Nachlassgericht.

7. (Wie) Kann man aus einer Erbengemeinschaft austreten?

Gerade bei einer zerstrittenen Erbengemeinschaft stellen sich Erben oft die Frage, ob sie wirklich den ganzen Auseinandersetzungsprozess durchlaufen müssen oder einfach aus der Erbengemeinschaft „austreten“ können.

Ein „Austritt“ im eigentlichen Sinne ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, die eigene Beteiligung an der Erbengemeinschaft zu beenden:

Abschichtung

Dabei scheidet ein Miterbe mit Zustimmung der übrigen Erben aus der Erbengemeinschaft aus. Häufig erhält er hierfür eine Abfindung. Die Einigung hierüber ist grundsätzlich formfrei möglich.

Der Anteil des ausscheidenden Erben wächst den verbleibenden Miterben automatisch entsprechend ihrer Beteiligungsquoten an. Eine Übertragung des Erbteils auf eine bestimmte Person findet dabei nicht statt.

Beispiel: Drei Geschwister erben gemeinsam ein sanierungsbedürftiges Mehrfamilienhaus im Wert von 900.000 €. Zwei Geschwister möchten die Immobilie sanieren und weiterentwickeln und die Erbengemeinschaft erst dann auflösen. Ihr Bruder benötigt allerdings kurzfristig Eigenkapital für den Kauf einer Immobilie und hat kein Interesse an dem Mehrfamilienhaus. Er scheidet daher gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 300.000 € aus der Erbengemeinschaft aus.

Verkauf des Erbteils

Daneben kann ein Miterbe seinen Erbteil nach § 2033 BGB verkaufen, wobei der Kaufvertrag notariell beurkundet werden muss.

Der Käufer tritt dann an die Stelle des bisherigen Miterben in die Erbengemeinschaft ein. Käufer kann sowohl ein anderer Miterbe als auch ein außenstehender Dritter sein. Beim Verkauf an einen Dritten steht den übrigen Miterben allerdings ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.

Merke: Sowohl die Abschichtung als auch der Erbteilsverkauf führen regelmäßig nicht zur Auflösung der Erbengemeinschaft. Vielmehr scheidet lediglich ein einzelner Miterbe aus der Gemeinschaft aus. Die Erbengemeinschaft besteht mit den verbleibenden Beteiligten fort.

8. Was kostet die Auflösung einer Erbengemeinschaft?

Die Kosten hängen stark vom Einzelfall ab.

Mögliche Kostenfaktoren sind insbesondere:

  • Notarkosten,
  • Grundbuchkosten,
  • Gerichtskosten,
  • Anwaltskosten,
  • Gutachterkosten,
  • Kosten einer Teilungsversteigerung.
Merke: Eine einvernehmliche Lösung ist meist deutlich schneller und wirtschaftlicher als ein gerichtlicher Streit.

9. Fazit

  • Am einfachsten wird eine Erbengemeinschaft durch eine einvernehmliche Vereinbarung aufgelöst. Die Beteiligten können die Verteilung des Nachlasses dabei weitgehend frei gestalten.
  • Einzelne Miterben können die Auflösung der Erbengemeinschaft zwar verzögern, aber nicht dauerhaft verhindern. Jeder Miterbe kann grundsätzlich die Auflösung verlangen und diese zur Not gerichtlich durchsetzen.
  • Bei Streit greifen die gesetzlichen Auseinandersetzungsvorschriften mit deutlich geringerer Gestaltungsfreiheit.
  • Nicht teilbare Vermögenswerte – insbesondere Immobilien – müssen dabei zumeist erst verwertet werden (Verkauf oder Teilungsversteigerung), bevor der Nachlass verteilt werden kann.
  • Wer nicht auf die vollständige Auflösung warten möchte, kann ggf. gegen Zahlung einer Abfindung oder Verkauf seines Erbteils aus der Erbengemeinschaft austreten.

10. Häufige Fragen

Wie löst man eine Erbengemeinschaft auf?
Die Auflösung erfolgt durch die sogenannte Auseinandersetzung des Nachlasses. Dabei werden die Nachlassgegenstände oder deren Erlös den einzelnen Erben entsprechend ihrer Erbquote zugeordnet. Hat der Erblasser keine bestimmten Anordnungen getroffen oder einen Testamentsvollstrecker zur Verteilung eingesetzt, können sich die Erben frei einigen, wer was bekommt.
Wie erfolgt die Auflösung einer Erbengemeinschaft bei einer Immobilie?
Können sich die Erben einigen, kann die Immobilie beispielsweise von einem Miterben übernommen oder verkauft werden. Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Miterbe eine Teilungsversteigerung beantragen. Der Erlös wird dann entsprechend der Erbquoten verteilt. Kommt es auch bezüglich dieser Verteilung zu Streit, ist die Erbauseinandersetzungsklage oft das letzte Mittel.
Kann man aus einer Erbengemeinschaft austreten?
Möglich sind eine sogenannte Abschichtung (einvernehmliches Ausscheiden) oder der Verkauf des eigenen Erbteils.
Was tun, wenn ein Miterbe die Auflösung der Erbengemeinschaft blockiert?
Ein einzelner Miterbe kann die Auflösung zwar verzögern, aber grundsätzlich nicht dauerhaft verhindern. Wenn die Auseinandersetzung nicht gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist (siehe § 2042 BGB), kann jeder Miterbe diese verlangen und notfalls gerichtlich durchsetzen.
Kann eine Erbengemeinschaft ohne Notar aufgelöst werden?
Ja. Das Gesetz schreibt für einen Erbauseinandersetzungsvertrag grundsätzlich keine bestimmte Form vor. Eine notarielle Beurkundung ist jedoch erforderlich, wenn die Auseinandersetzung Rechtsgeschäfte umfasst, die ihrerseits der notariellen Beurkundung bedürfen, insbesondere die Übertragung von Grundstücken oder GmbH-Geschäftsanteilen.