- Wie funktioniert eine Erbengemeinschaft?
- Was ist eine Erbauseinandersetzung?
- Was passiert nach einem Erbfall mit dem Bankkonto?
- Wie kann die Erbengemeinschaft auf das Bankkonto zugreifen?
- Was gilt es bei einer Kontovollmacht zu beachten?
- Welche Besonderheiten gibt es bei einem Gemeinschaftskonto?
- Wie kann eine Erbengemeinschaft ein Gemeinschaftskonto eröffnen?
- Wie können die Erben das Bankkonto auflösen?
- Fällt auf ein geerbtes Bankkonto Erbschaftssteuer an?
- Fazit
1. Wie funktioniert eine Erbengemeinschaft?
Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn es mehrere Erben gibt. Diese dürfen nicht für sich über einzelne Gegenstände aus dem Nachlass verfügen, sondern müssen den Nachlass gemeinsam verwalten.
2. Was ist eine Erbauseinandersetzung?
Mit erfolgter Erbauseinandersetzung endet die Erbengemeinschaft. Die Aufteilung wird unter den Miterben in einem Vertrag festgehalten. Besteht die Erbschaft nur aus einem Bankkonto, ist dieser nicht an eine bestimmte Form gebunden. Nur bei Immobilien ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Probleme können entstehen, wenn einer der Miterben die Aufteilung selbst bei einem leicht aufteilbaren Bankkonto verweigert. Die anderen Erben können gegen den Blockierer dann eine sogenannte Erbauseinandersetzungsklage erheben. Dabei verlangen sie dessen Zustimmung zu einer bestimmten Verteilung des Nachlasses, hier des Geldes auf dem Bankkonto. Solche Klagen sind jedoch risikoreich und oft zeit- und kostenaufwändig. Eine einvernehmliche Erbauseinandersetzung ist zu empfehlen.
3. Was passiert nach einem Erbfall mit dem Bankkonto?
Das Guthaben auf dem Bankkonto zählt zum Nachlass, der entsprechend der Erbanteile unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt wird. Zunächst müssen aber meist noch Schulden des Erblassers sowie Bestattungskosten beglichen werden.
Um Daueraufträge und Lastschrift-Abbuchungen stoppen zu können, müssen die Erben meist erst laufende Verträge des Erblassers kündigen. Womöglich hat dieser auch noch offene Geldforderungen gegen Dritte.
Da eine Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich über das Bankkonto verfügen kann, ist für Auszahlungen des Guthabens in der Regel ein einstimmiger Beschluss erforderlich. Allerdings kann die Erbengemeinschaft eine Einzelperson bevollmächtigen, Abhebungen oder Überweisungen durchzuführen.
Ein einzelner Miterbe kann nicht verlangen, dass ihm vor der Erbauseinandersetzung ein seinem Erbanteil entsprechender Teil des Guthabens ausgezahlt wird.
4. Wie kann die Erbengemeinschaft auf das Bankkonto zugreifen?
Wer als Erbe auf ein Bankkonto zugreifen möchte, muss gegenüber der Bank nachweisen, dass er Erbe des Kontoinhabers ist. Dies kann auf unterschiedliche Arten geschehen.
Manche Banken verlangen die Vorlage eines Erbscheins. Dies ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, wer Erbe geworden ist, ob es noch andere Erben gibt und welchen Erbanteil jeder bekommt. Allerdings kann es zeitaufwändig sein, sich einen Erbschein ausstellen zu lassen. Obendrein kostet seine Ausstellung Gebühren, deren Höhe vom Nachlasswert abhängt.
Gesetzlich vorgeschrieben ist der Erbschein als Beweismittel gegenüber der Bank nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nämlich schon vor Jahren entschieden, dass Geldinstitute nicht pauschal einen Erbschein verlangen dürfen. Entsprechende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam (Urteil vom 08.10.2013, Az.XI ZR 401/12).
Ausreichend ist vielmehr auch:
- ein notarielles Testament bzw. ein notarieller Erbvertrag mit Eröffnungsurkunde des Nachlassgerichts,
- ein normales, eigenhändig verfasstes Testament mit Eröffnungsurkunde des Nachlassgerichts.
Letzteres hat der BGH in seinem Urteil vom 05.04.2016 ergänzt (Az. XI ZR 440/15).
Einen solchen Nachweis kann jeder Erbe führen. Jedes aufgefundene Testament muss beim Nachlassgericht abgeliefert werden und wird dann dort eröffnet.
Welches Mitglied der Erbengemeinschaft darf auf das Konto zugreifen?
Bis zur Erbauseinandersetzung können die Miterben nur gemeinschaftlich auf das Konto zugreifen. Es gibt also zwei Möglichkeiten:
- Alle Miterben unterschreiben die erforderlichen Formulare gemeinsam.
- Die Miterben bevollmächtigen einen Miterben, das Guthaben abzuheben und aufzuteilen. Oft bieten Banken dafür eigene Formulare an.
Wurde im Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet, darf allein der Testamentsvollstrecker auf das Konto zugreifen.
Woher wissen die Erben, ob das Konto ein Guthaben aufweist?
Die Bank hat gegenüber den Erben eine umfassende Auskunftspflicht. Dazu müssen die Erben allerdings zunächst nachweisen, dass sie Erben geworden sind.
Zwar kann jeder Erbe die Kontoauszüge einsehen, allerdings lassen Banken dann üblicherweise allen Miterben eine identische Auskunft zukommen.
5. Was gilt es bei einer Kontovollmacht zu beachten?
Eine Kontovollmacht berechtigt den Bevollmächtigten, sich über Kontostand und Kontobewegungen zu informieren, auf das Konto zuzugreifen und Geld abzuheben. Die Vollmacht muss allerdings ausdrücklich „über den Tod hinaus“ ausgestellt sein, um auch im Erbfall zu gelten.
Ist der Bevollmächtigte auch Alleinerbe, vereinfacht eine Kontovollmacht die Abwicklung. Allerdings kann sie bei einer Erbengemeinschaft für Probleme sorgen: Hat der Erblasser jemandem eine Bankvollmacht über den Tod hinaus erteilt, kann diese missbraucht werden, um ohne Wissen der Erben Geld abzuheben. Die Erben können die Vollmacht jedoch widerrufen, um diese Gefahr zu bannen. Als Rechtsnachfolger des Verstorbenen sind sie dazu berechtigt.
Vertrauen die Erben dem Bevollmächtigten, kann es sinnvoll sein, diese Person auch von Seiten der Erbengemeinschaft für das Bankkonto zu bevollmächtigen. So müssen nicht jedes Mal alle Erben tätig werden, wenn eine Überweisung oder Abhebung erforderlich wird.
Bei unberechtigten Abhebungen können die Mitglieder der Erbengemeinschaft von der betreffenden Person die Rückerstattung der zu Unrecht ausgezahlten Gelder verlangen.
6. Welche Besonderheiten gibt es bei einem Gemeinschaftskonto?
Zunächst einmal kann der Erblasser ein Gemeinschaftskonto mit einer anderen Person haben, etwa mit dem Ehepartner. Oft handelt es sich um ein sogenanntes „Oder-Konto“. Dabei kann jeder der Berechtigten für sich über das Guthaben verfügen. Stirbt ein Kontoinhaber, kann die andere Person immer noch wie zuvor auf das Konto zugreifen.
Die Erben des verstorbenen Kontoinhabers rücken in seine Rechtsstellung nach und können nun ebenfalls ohne Erlaubnis des zweiten Kontoinhabers auf das Gemeinschaftskonto zugreifen. Dies führt schnell zum Streit und birgt z.B. die Gefahr, dass eine Seite mehr abhebt, als ihr zusteht.
Ohne besondere Vereinbarung bekommt dabei regelmäßig jeder seinen proportionalen Anteil des Guthabens. Hebt eine Seite zu viel ab, hat die andere Partei einen Ausgleichsanspruch. In solchen Fällen kann eine Rechtsberatung Sinn machen.
7. Wie kann eine Erbengemeinschaft ein Konto eröffnen?
Die Erben können ein gemeinschaftliches Konto eröffnen, um die Nachlassabwicklung zu erleichtern. Dies kann z.B. vorteilhaft sein, wenn der Verstorbene mehrere Bankkonten hatte, deren Guthaben dann auf dem neuen Konto zusammengeführt werden. Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft darf die Kontobewegungen einsehen, aber nur alle gemeinsam dürfen Überweisungen oder Abhebungen vornehmen.
Zur Eröffnung eines Gemeinschaftskontos müssen sich alle Erben gemeinsam auf der Bank einfinden und ihre Erbenstellung nachweisen. Alternativ können die Erben auch eine einzelne Person schriftlich dazu bevollmächtigen. Die Erbenstellung der Vollmachtgeber ist trotzdem nachzuweisen, etwa durch beglaubigte Abschriften der Erbnachweise.
Was benötigt man für die Eröffnung eines Gemeinschaftskontos als Erbengemeinschaft?
- Erbschein oder vom Nachlassgericht eröffnetes Testament / Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll als Erbnachweise
- Ausweisdokumente aller Erben
- Sterbeurkunde des Erblassers
Welche Schritte sind zur Eröffnung des Gemeinschaftskontos erforderlich?
- Gemeinsamer Termin auf der Bank oder schriftliche Bevollmächtigung einer Person durch alle
- Erbschein, eröffnetes Testament etc. als Erbnachweis vorlegen
- Antragstellung für Gemeinschaftskonto: Unterschrift durch alle Erben oder Bevollmächtigten
- Erbengemeinschaft führt das Konto als Nachlasskonto und nutzt es zur Verwaltung des Nachlasses bis zur Erbauseinandersetzung
Möglich ist auch die Einrichtung eines Treuhandkontos, bei dem zum Beispiel ein Notar oder Rechtsanwalt als Treuhänder fungiert und von der Erbengemeinschaft mit der Durchführung der Erbauseinandersetzung beauftragt wird. Die Miterben haben selbst keinen Zugriff auf das Treuhandkonto. Dieses ist also vor unberechtigten Zugriffen geschützt. So lässt sich gerade in komplizierteren Fällen Streit unter den Miterben vermeiden.
8. Wie können die Erben das Bankkonto auflösen?
Das Bankkonto muss grundsätzlich von allen Miterben gemeinsam gekündigt werden. Dies geschieht im Rahmen der Erbauseinandersetzung, wenn alle Nachlassverbindlichkeiten bezahlt und alle laufenden Vorgänge abgeschlossen sind.
9. Fällt auf ein geerbtes Bankkonto Erbschaftssteuer an?
Das Guthaben auf dem geerbten Bankkonto gehört zum Nachlass und unterliegt der Erbschaftssteuer. Allerdings fällt diese nur auf den Teil des Nachlasses an, welcher die Freibeträge der Erben übersteigt.
Die Bank ist beim Tod eines Kunden dazu verpflichtet, dem Finanzamt dessen Kontostand am Todestag mitzuteilen.
10. Fazit
- Erbt eine Erbengemeinschaft ein Bankkonto, dürfen die Erben nur gemeinsam darüber verfügen. Kein Erbe darf ohne Zustimmung seiner Miterben Geld abheben.
- Das Guthaben auf dem Konto wird im Rahmen der Erbauseinandersetzung unter den Miterben aufgeteilt. Zunächst müssen jedoch mögliche Schulden des Erblassers und Bestattungskosten beglichen werden.
- Die Erben können die bestehende Kontovollmacht einer Person zur Sicherheit kündigen. Die Erbengemeinschaft kann ihrerseits einen Miterben bevollmächtigen, für sie auf das Konto zuzugreifen.
- Das Bankkonto kann in der Regel nur von allen Erben gemeinsam gekündigt werden.
- Das Guthaben auf einem geerbten Bankkonto unterliegt der Erbschaftssteuer.
- Die Erbengemeinschaft endet mit der Erbauseinandersetzung. Dabei wird die Aufteilung des Nachlasses einschließlich des Guthabens auf dem Bankkonto unter den Miterben vertraglich vereinbart.