Im öffentlichen Baurecht wird der rechtliche Rahmen für jedes Bauvorhaben gesetzt. Daher ist es von Bedeutung, ob ein Neubau, Anbau oder eine Nutzungsänderung geplant ist. Auf der einen Seite legt das öffentliche Baurecht fest, ob und was gebaut werden darf, auf der anderen Seite regelt es, wie gebaut werden darf.
Das öffentliche Baurecht gliedert sich in zwei Hauptbereiche, nämlich das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht.
Das Bauplanungsrecht bestimmt, ob ein Vorhaben an einem bestimmten Ort zulässig ist. Das Bauordnungsrecht bezieht sich auf die technischen und gestalterischen Anforderungen an das Bauvorhaben.
Dabei ist zu beachten, dass sich die Anforderungen des Bauordnungsrechts je nach Bundesland erheblich unterscheiden können.
Was ist zu tun, um eine Baugenehmigung zu erhalten?
Bevor ein Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird, ist eine umfassende rechtliche Prüfung erforderlich. Dabei ist zu klären, welche Aspekte des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts für Ihr Vorhaben relevant sind. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie ein neues Wohnhaus errichten oder lediglich eine Garage anbauen möchten.
Folgend häufige Fragestellungen im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht:
- Gibt der Bebauungsplan das geplante Bauvorhaben überhaupt her?
- Welche Ausnahmen oder Befreiungen sind möglich?
- Was ist zu beachten, wenn kein Bebauungsplan existiert?
- Fügt sich mein Vorhaben in die Umgebungsbebauung ein?
- Ist eine Nutzungsänderung (z. B. von Büronutzung zu Wohnnutzung) möglich?
- Welche Grenzabstände sind einzuhalten?
- Darf ein weiteres Stockwerk auf ein bestehendes Gebäude aufgesetzt werden?
- Inwieweit können Nachbarrechte mein Vorhaben beeinflussen?
Auch unscheinbare Aspekte spielen im öffentlichen Baurecht eine große Rolle. So wurden zum Beispiel in der Vergangenheit beispielsweise Garagenhöfe genehmigt, deren baurechtliche Zulässigkeit heute, nach Änderungen der Bebauungspläne, entfallen ist. Eigentümer solcher Garagen stehen dann vor der Herausforderung, wie Umbauten an diesen rechtskonform umzusetzen sind.
Ebenso wichtig ist es, Nachbarrechte im Blick zu behalten. Wird durch ein Bauvorhaben etwa eine dauerhafte Lärmquelle geschaffen, kann dies zur Versagung einer Baugenehmigung führen. Überlegt sich zum Beispiel eine Schule in einem Wohngebieten mit angrenzender Wohnbebauung einen Fußballplatz für die Schüler zu errichten, dann wird das Thema Lärmschutz zentral In solchen Fällen kann es erforderlich werden, Lärmschutzmaßnahmen wie Lärmschutzwände einzuplanen, um die rechtlichen Vorgaben einzuhalten.
Baugenehmigung wurde abgelehnt – Was tun?
Grundsätzlich stehen Ihnen im Fall der Versagung einer Baugenehmigung sowohl außergerichtliche als auch gerichtliche Rechtsmittel zur Verfügung.
Außergerichtlich besteht die Möglichkeit des Widerspruchs, um die versagte Genehmigung doch noch zu erhalten. Ein Widerspruch hat insbesondere dann gute Erfolgsaussichten, wenn sich Anhaltspunkte für offensichtliche Rechtsfehler im Verwaltungsverfahren zeigen.
Der gerichtliche Weg ist die finale Rechtsschutzmöglichkeit, falls der Widerspruch erfolglos ist und eine Klage auch zulässig. In diesem Fall würde zum Erhalt der Baugenehmigung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Fazit – Wie wir Sie unterstützen können
Unsere Kanzlei berät und vertritt Sie in allen Situationen, in denen das öffentliche Baurecht für Ihr Vorhaben relevant wird.
Besonders wichtig ist es, möglichst frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, um unnötige Konflikte und Verzögerungen zu vermeiden.
Unsere Leistungen im öffentlichen Baurecht:
- Prüfung und Durchsetzung von Baugenehmigungen
- Beratung zu Bebauungsplänen und planungsrechtlichen Vorgaben
- Klärung und Wahrung von Nachbarrechten
- Vertretung bei Streitigkeiten mit der Bauaufsicht
Ein zentrales Problem im Baurecht sind häufig umfangreiche zeitliche Verzögerungen. Wir achten darauf, dass Ihre Vorhaben effizient und zielgerichtet vorangebracht werden. Verzögerungen entstehen häufig durch ungeeignete Antragsstrategien, unerkannte Nachbarrechte sowie kommunikative Herausforderungen mit den zuständigen Behörden.