In Deutschland gibt es einschließlich Richtern sowie Berufs- und Zeitsoldaten etwas weniger als zwei Millionen Beamte. Im Gegensatz zum allgegenwärtigen Arbeits- und Sozialrecht ist über das Beamtenrecht häufig weniger bekannt. Dabei vereint das Beamtenrecht für Amtsträger relevante Aspekte, die für Arbeitnehmer zumeist im Arbeitsrecht geregelt sind. Hierbei muss bei Amtsträgern noch unterschieden werden zwischen Bundesbeamten und Landesbeamten
Als Amtsträger sollten zumindest Grundkenntnisse über den eigenen rechtlichen Status vorhanden sein, um sich den Arbeitsalltag nicht unnötig zu erschweren.
Was sind die wichtigsten Unterschiede zum Arbeits- und Sozialrecht?
Ein Beamtenverhältnis unterscheidet sich in wesentlichen Zügen von einem Arbeitsverhältnis. Bei einem Arbeitsverhältnis binden sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch einen zivilrechtlichen Arbeitsvertrag. Das Beamtenverhältnis hingegen ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses finden sich in Art. 33 des Grundgesetzes.
Das Beamtenverhältnis basiert rechtlich auf Gesetzen und Verordnungen, während die Rechtsgrundlagen des Arbeitsverhältnisses durch Gesetze, Tarifverträge und das Arbeitsrecht bestimmt werden.
Das Einkommen von Beamten und Arbeitnehmern unterscheidet sich theoretisch darin, dass der Verbeamtete eine Besoldung erhält. Diese ist eine Alimentation, durch die eine seinem Amt entsprechende Lebensführung gesichert werden soll. Der Arbeitnehmer hingegen erhält ein Entgelt für seine geleistete Tätigkeit. Praktisch relevant ist dieser Unterschied unter anderem dadurch, dass die Besoldung des Beamten am Anfang des Monats gezahlt wird, während das Arbeitsentgelt beim Arbeitsverhältnis am Ende des Monats ausgezahlt wird.
Entsprechend dem Status als Amtsträger ergeben sich auch Unterschiede zu Arbeitnehmern in Hinblick auf das Sozialrecht.
Was sind die Pflichten eines Beamten?
Allgemein gesagt hat ein Beamter gegenüber dem Dienstherrn eine Treue-, Gehorsams- und Dienstleistungspflicht. Zudem hat ein Beamter bei der Erfüllung seiner Aufgaben darauf zu achten, unparteiisch zu handeln. Ebenso ist bei der Aufgabenerfüllung stets das Wohl der Allgemeinheit zu berücksichtigen.
Die Treuepflicht ist für das Dienst- und Treueverhältnis zentral. Aus ihr ergibt sich beispielsweise die Pflicht des Amtsträgers, stets zur Dienstleistung bereit zu sein. Auch hat man sich als Beamter zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu bekennen, für sie einzutreten und sie zu schützen. Diese aus der Treuepflicht resultierenden Verhaltensweisen gelten sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes.
Dabei reicht die Treuepflicht des Verbeamteten auch in dessen Privatleben hinein. Bei politischer Betätigung muss ein Beamter Mäßigung wahren. Zudem muss er Verhaltensweisen unterlassen, die geeignet sind, das Ansehen seines Dienstherrn oder des Staates zu schädigen. Dazu gehört an erster Stelle die Pflicht zur Wahrhaftigkeit.
Die Gehorsamspflicht beinhaltet, dass Beamte verpflichtet sind, Anweisungen ihrer Dienstvorgesetzten umzusetzen. Beamte selbst tragen die persönliche Verantwortung dafür, dass ihre dienstlichen Handlungen rechtmäßig sind. Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Anordnung, müssen Beamte diese unverzüglich ihren Dienstvorgesetzten mitteilen.
Die Dienstleistungspflicht bedeutet, dass Beamte sich voll auf ihre dienstlichen Aufgaben konzentrieren und diese gewissenhaft ausführen müssen.
Wie kann ein Beamter bei Verstößen gegen die Pflichten geahndet werden?
Wenn Beamte gegen ihre dienstlichen Pflichten verstoßen und ein Dienstvergehen vorliegt, kann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Welche Folgen die Pflichtverletzungen haben können, ist im einschlägigen Disziplinarrecht geregelt. Die Festlegung des jeweiligen Disziplinarrechts erfolgt durch Bund und Länder.
Die Form der Disziplinarmaßnahme hängt von der Schwere des Verstoßes ab. Beispiele für Disziplinarmaßnahmen sind Verweis, Kürzung der Besoldung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis ist die schwerwiegendste Disziplinarmaßnahme und erfordert entsprechend tiefgreifende Verletzungen der Dienstpflichten eines Amtsträgers.
Kann man als Beamter entlassen werden?
Grundsätzlich geht das Beamtenrecht vom Dienst auf Lebenszeit aus. Dies drückt sich im sogenannten Lebenszeitprinzip aus, wonach das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet wird. Durch dieses Prinzip soll der jeweilige Beamte ein ausreichendes Maß an Unabhängigkeit für die Ausführung seiner Tätigkeit zum Wohle der Gesellschaft erhalten. Zugleich soll es ihn vor Willkür schützen.
Eine Beendigung des Beamtenverhältnisses ist dennoch durch gesetzlich festgelegte Wege möglich. Bei der Entfernung aus dem Dienstverhältnis aufgrund einer disziplinarrechtlichen Maßnahme handelt es sich rechtlich nicht um eine „Entlassung“ im arbeitsrechtlichen Sinne – das Dienstverhältnis endet dennoch.
Was bedeutet Laufbahnprinzip?
Durch das Laufbahnprinzip soll eine Vergleichbarkeit der Laufbahnen in Bezug auf Ausbildungswege geschaffen werden. Daraus folgt, dass ein Amt eine gewisse formal nachweisbare Ausbildung voraussetzt. Der Einstieg erfolgt je nach Ausbildung in einem entsprechenden Einstiegsamt. Das Laufbahnprinzip und der Leistungsgrundsatz sind eng miteinander verwoben, da für alle Ämter festgelegte Bildungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen.
Wie ist die Altersvorsorge eines Beamten geregelt?
Der Dienstherr gewährt Beamten ein Ruhegehalt im Alter in Form einer Pension. Die Höhe ist gesetzlich geregelt und beträgt maximal 71,75 Prozent des Bruttogehalts. Maßgeblich für die Höhe des Ruhegehalts sind die vorherigen Dienstbezüge sowie die Länge der Dienstzeit.
Was sind häufige Fallkonstellationen im Beamtenrecht?
Folgende Fallkonstellationen treten im Beamtenrecht regelmäßig auf:
- Entlassung eines Beamten auf Probe
- Ernennung von Beamten auf Lebenszeit
- Beförderungsverfahren mit Konkurrentenklagen bei Beamten
- Versetzung von Beamten
- Abordnungen von Beamten
- Umsetzung von Beamten
- Versetzung in den Ruhestand von Beamten
- Dienstliche Beurteilungen von Beamten
- Entfernung von Vorgängen aus der Personalakte
- Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall bei Beamten
Alle diese Themen bieten häufig viel Konfliktpotential, weil es um Geld, Zeit oder Reputation der Betroffenen geht. In vielen Fällen lohnt es sich den Fall gründlich prüfen zu lassen, um die Erfolgsaussichten eines Vorgehens herauszuarbeiten. Dabei muss stets jeder Fall einzeln betrachtet werden.
Fazit
Falls man bei einem der genannten oder anderen beamtenrechtlichen Fragestellungen Fragen oder Probleme hat, ist der Gang zum Rechtsanwalt empfehlenswert.
Ein Rechtsanwalt kann in beamtenrechtlichen Fällen in unterschiedlichen Phasen hilfreich sein. Bereits eine Beratung vor einem Verwaltungsverfahren ist in vielen Fällen sinnvoll. In solchen Fällen agiert der Rechtsanwalt regelmäßig zurückhaltend und berät so, dass eine schwierige Situation nicht weiter eskaliert. Oft ist zum Beispiel eine ausgiebige Vorbereitung auf ein wichtiges Dienstgespräch hilfreich.
Wenn die Situation bereits weiter fortgeschritten ist, tritt der Rechtsanwalt als Rechtsbeistand in einem Verwaltungsverfahren auf. Dies kann entweder durch Widerspruch oder gegebenenfalls Klage gegen einen Bescheid des Dienstherrn geschehen.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme zur Vereinbarung einer Erstberatung.