Die Testamentsvollstreckung ist ein weiteres Institut neben der Nachlassverwaltung, um im Erbfall für eine festgelegte und geordnete Nachlassverwaltung zu sorgen.
Für den zukünftigen Erblasser stellt sich häufig neben der Formulierung seines letzten Willens die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass dieser letzte Wille auch geordnet umgesetzt werden kann.
Hierzu kann ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Der zukünftige Erblasser kann dabei auf jede Person festlegen, die er für eine solche verantwortungsvolle Rolle geeignet sieht.
Worum handelt es sich bei der Testamentsvollstreckung?
Im Zentrum der Testamentsvollstreckung steht somit die Verwaltung des Nachlasses unter den Vorgaben des letzten Willens (im Testament oder Erbvertrag) durch eine vom Erblasser festgelegte Person. Diese Person wird als Testamentsvollstrecker bezeichnet.
Das Nachlassgericht ernennt den Testamentsvollstecker. Hierfür muss ein Antrag gestellt werden. In seltenen Fällen bestimmt das Nachlassgericht durch Anordnung einen Testamentsvollstrecker.
Was darf ein Testamentsvollstrecker?
Ein Testamentsvollstrecker hat eine Vielzahl von Aufgaben und Pflichten. Dazu gehören zu vorderst die Sicherung und Wahrung des Nachlasses, Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, Verteilung des Nachlasses an Erben. Auch hat der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben Rechenschaft abzulegen.
Der Testamentsvollstrecker ist in seiner Aufgabe verfügungsbefugt über den Nachlass. Er handelt jedoch nicht in eigenen Namen, sondern im Namen der Erben. Daher muss ein Testamentsvollstrecker auch stets beachten, dass dieser auch selbst für Pflichtversäumnisse haftet.
Was sind Vorteile einer Testamentsvollstreckung?
In vielen Fällen sind schon vorab Probleme bei der Umsetzung eines letzten Willens absehbar. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine Erbengemeinschaft untereinander im Streit liegt, minderjährige Erben vorliegen oder ein komplexer Nachlass vorliegt.
Welche Formen der Testamentsvollstreckung gibt es?
Grundsätzlich kann sich eine Testamentsvollstreckung nur auf die Abwicklung des letzten Willens beschränken. Jedoch gibt es auch Fälle, wo eine dauerhafte Testamentsvollstreckung Sinn macht. Dies kann zum Beispiel bei minderjährigen Erben bis zur Erreichung eines gewissen Alters eine Lösung sein. In anderen Fällen soll explizit ein ganz gewisser Teil des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker gesichert und verwaltet werden.
Der zukünftige Erblasser ist dabei frei, in wie weit er einen Testamentsvollstrecker mit Befugnissen ausstattet.
Fazit – Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Wir unterstützen mit unseren Leistungen sowohl zukünftige Erblasser, Erben sowie Testamentsvollstrecker. Alle diese genannten Gruppen bedürfen verschiedener Hilfen in Ihrer häufig herausfordernden Situation.
Über die Vereinbarung einer Erstberatung freuen wir uns.