Ein Testament schafft Klarheit über Ihren letzten Willen. Es bewahrt Ihre Angehörigen vor rechtlichen Unsicherheiten und emotionalen Belastungen, die häufig bei einer Erbfolge ohne Testament auftreten. In solchen Fällen greift die gesetzliche Erbfolge. Diese entspricht jedoch in vielen Fällen weder den tatsächlichen Lebensverhältnissen noch den Vorstellungen des Erblassers. Zudem kann sie praktische Schwierigkeiten mit sich bringen, etwa bei der Beantragung eines Erbscheins oder der Verteilung des Nachlasses bei einer Vielzahl von gesetzlichen Erben. Besonders problematisch wird es regelmäßig bei unverheirateten Paaren.
Was kann beim Testament falsch gemacht werden?
Ein fehlerhaftes Testament kann im schlimmsten Fall unwirksam sein oder die Grundlage für langwierige Erbstreitigkeiten bilden. Typische Fehlerquellen sind beispielsweise unklare Formulierungen oder Verstöße gegen gesetzliche Formerfordernisse.
Unklare oder widersprüchliche Formulierungen sind deshalb problematisch, weil diese zu Interpretationsproblemen beim Testament führen können. Aufgrund solcher Interpretationsschwierigkeiten kann es zu langwierigen Erbstreitigkeiten kommen, die am gerichtlich entschieden werden müssen.
Auch einige gesetzliche Formvorschriften müssen bei der Erstellung eines Testaments zwingend beachtet werden. Beispielsweise muss ein Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Es genügt nicht, wenn der Verfasser das Testament am Computer schreibt und ausdruckt und dieses dann eigenhändig unterschreibt. Zudem ist gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Testament mit den vollständigen Namen des Erblassers unterschrieben sein muss. Auch muss diese Unterschrift den Text im Testament abschließen.
Wenn der Erblasser das Testament nicht unterschrieben hat, dann ist dieses bereits gesetzlich unwirksam.
Auch sollte ein Erblasser im Blick haben wer zu den pflichtteilsberechtigten Personen zählt, denn hierdurch wird faktisch die Testierfreiheit des Erblassers eingeschränkt. Wenn der Erblasser die pflichtteilsberechtigte Person im Testament nicht entsprechend berücksichtigt, dann steht es diesen zu nach Tod des Erblassers ihren Pflichtteil einzufordern
Solche und weitere Risiken lassen sich durch professionelle Beratung vermeiden.
Welche Formen des Testaments gibt es?
Das Erbrecht sieht verschiedene Formen des Testaments vor.
Zunächst gibt es das eigenhändige oder handschriftliche Testament. Dieses muss vollständig handschriftlich verfasst sein. Zudem muss es Ort und Datum enthalten und vom Verfasser eigenhändig mit Unterschrift versehen worden sein. Das eigenhändige Testament ist daher einfach zu erstellen. Jedoch birgt trotzdem größere Risiken. So kann beispielsweise die fehlende Angabe von Ort und Datum zur faktischen Unwirksamkeit eines Testaments führen, wenn nicht klar erkennbar ist, welches das aktuelle Testament ist.
Weiterhin gibt es das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten. Beim gemeinschaftlichen Testament können zwei Ehepartner (oder eingetragene Lebenspartner) gemeinsamen in einem Schriftstück ihren letzten Willen festlegen. Der Vorteil eines solchen gemeinschaftlichen Testament ist, dass einfach Regelungen für den Erbfall nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners zu vereinbaren sind.
Für das gemeinschaftliche Testament ist das bekannteste Beispiel das sogenannte „Berliner Testament“. Hierbei setzen sich die beiden Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Gemeinsame Kinder oder andere Dritte erben hierbei erst nach dem Ableben des letzten verbliebenden Ehepartners.
Als dritte Variante besteht die Möglichkeit eines notariellen Testaments. Dieses wird in Anwesenheit eines Notars errichtet.
Was kann ich im Testament regeln?
Der Erblasser hat im Rahmen des Testaments verschiedene Möglichkeiten zu regeln, wie er die Verteilung seines Nachlasses regeln möchte. Folgend eine Aufzählung der wichtigsten Regelungen, die ein Erblasser in einem Testament treffen kann:
Erbeinsetzung
Im Testament können Sie selbst bestimmen, wer Ihr Erbe. Dies gilt dann unabhängig von den Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge.
Vermächtnisse
Das Vermächtnis erlaubt Ihnen im Testament die Zuwendung einzelner Gegenstände oder Geldbeträge an Personen, ohne diese eine Stellung als Erben erlangen.
Enterbung
Im Testament können Sie gesetzlich Erben ausschließen. Jedoch besteht auch für den ausgeschlossenen gesetzlichen Erben weiterhin der Anspruch auf den Pflichtteil.
Testamentsvollstreckung
Es kann eine Personen Ihres Vertrauens als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Ein Testamentsvollstrecker koordiniert die Abwicklung des Nachlasses. Hierdurch unterstützt dieser Erben im Erbfall.
Teilungsanordnungen
Hiermit kann genau festgelegt werden, wie der Nachlass unter den Erben verteilt werden soll. Die dient der Vorbeugung von Streitigkeiten um den Nachlass.
Auflagen
Durch Testament kann der Erblasser den Erben oder einem Vermächtnisnehmer eine Leistung auferlegen, ohne dabei einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (siehe dazu § 1940 BGB).
Durch diese und weitere Regelungen kann der Erblasser die Aufteilung seines Vermögens im Testament gestalten.
An welchem Ort das Testament verwahren?
Grundsätzlich stehen Ihnen für die Verwahrung des Testaments verschiedene Möglichkeiten offen. Folgend eine Übersicht von einigen Möglichkeiten zur Verwahrung des Testaments:
1. Beim Nachlassgericht
Eine Variante der Hinterlegung eines Testaments ist die Hinterlegung des Testaments beim Nachlassgericht. Auf diese Weise können Sie sicherstellen, dass im Todesfall Anwendung findet. Daher ist die Verwahrung beim Nachlassgericht auch die Variante mit mehr Rechtssicherheit.
2. Zuhause
So können handschriftliche Testament zuhause verwahrt werden. Hierbei müssen Sie jedoch die typischen Risiken berücksichtigen, dass ein Testament in den eigenen vier Wänden schnell einmal verschwinden oder beschädigt werden kann. Zudem müssen Sie sicherstellen, dass das Testament nach Ihrem Tod wiedergefunden wird.
3. Im Banktresor
Ein Testament kann auch bei einer Bank in einem Schließfach aufbewahrt werden. Dies bietet hohe Sicherheit, dass das Testament nicht verloren geht, weil der Zugriff auf ein solches Schließfach regelmäßig auf einen bestimmbaren Personenkreis eingeschränkt. Im Erbfall muss jedoch sichergestellt werden, dass das Testament für die Erben entsprechend zugänglich ist.
4. Bei einer Vertrauensperson
Der Erblasser kann das Testament auch einer Vertrauensperson seiner Wahl zur Verwahrung überlassen, wenn diese Person damit einverstanden ist. Jedoch muss dabei berücksichtigt werden, dass die ausgewählte Vertrauensperson für die Aufgabe einer Testamentsverwahrung zuverlässig sein sollte. Hierbei muss der Erblasser sehr gezielt auswählen.
Fazit – Wie können wir Sie beim Thema Testament unterstützen?
Zunächst sollten Sie sich mit dem Thema Testament beschäftigen. Viele Menschen scheuen dieses Thema, weil es mit dem Tod zu tun hat. Zudem kann in den allermeisten Fällen professionelle Beratung zur Erstellung des Testaments nahelegt werden, um unnötige Fehler zu vermeiden.
Hierbei können wir Sie durch umfassende Beratung rechtlich unterstützen. Auch bei der Errichtung des Testaments stehen wir Ihnen auf Wunsch zur Seite.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme, um das Thema weiter mit Ihnen zu besprechen.