In Deutschland besteht grundsätzlich Testierfreiheit. Das bedeutet, dass jeder selbst bestimmen kann, wem er sein Vermögen nach dem Tod zukommen lassen will.
Dieses Selbstbestimmungsrecht umfasst auch die Ausschließung von Erben. Doch der Gesetzgeber hat einer solchen Ausschließung Grenzen gesetzt, um insbesondere engste Familienangehörige zu schützen. Selbst wenn ein Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag andere Personen als Erben einsetzt, bleiben bestimmte Angehörige pflichtteilsberechtigt. Für pflichtteilsberechtigte Personen ist daher eine faktische „Enterbung“ nicht möglich.
Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass, der vom Pflichtteilsberechtigten mit dem Erbfall geltend gemacht werden kann.
Dieser besteht aus einem reinen Geldanspruch gegen die Erben, weshalb kein Anspruch gegen den Nachlass des Erblassers selbst zusteht. Der Anspruch auf den Pflichtteil muss durch den Pflichtteilsberechtigten oder die Pflichtteilsberechtigte selber gegenüber den Erben eingefordert werden. Dies sollte stets schriftlich geschehen, obwohl das Gesetz hierzu keine Formvorschrift erteilt.
Der Pflichtteil steht bestimmten nahen Angehörigen (zum Beispiel Kindern oder Ehegatten) zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.
Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach dem Wert des Nachlasses und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Zu den Pflichtteilsberechtigten zählt nur ein eng begrenzter Personenkreis. Ein Anspruch auf den Pflichtteil ist zum Beispiel bei folgenden engen Familienangehörigen gegeben:
- Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
- Kinder (auch bei adoptierten Kindern)
- Enkelkinder (wenn das jeweilige Kind des Verstorbenen bereits verstorben ist)
- Eltern (nur in dem Fall, falls Kinder und Enkel des Verstorbenen nicht vorhanden sind)
Folgende Familienmitglieder sind nicht pflichtteilsberechtigt:
- Geschwister
- Cousins oder Cousinen
- Schwiegerkinder
Grundsätzlich ist zu jedem erbrechtlichen Thema professionelle Beratung einzuholen. Insbesondere gilt dies bei der Frage, welche Angehörigen des Erblassers überhaupt pflichtteilsberechtigt sind.
Welche Höhe hat der Pflichtteil?
Die Berechnung des Pflichtteils beginnt mit der gesetzlichen Erbquote. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dieser Quote. Der Anspruch besteht auf ausschließlich Geld. Ein Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände (z. B. Immobilien) besteht nicht.Ein Erblasser enterbt beispielsweise sein einziges Kind zugunsten seiner Lebensgefährtin. Gesetzlich wäre das Kind Alleinerbe geworden. In diesem Fall steht dem Kind ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesamten Nachlasswerts als Geldzahlung zu.
Wie wird der Pflichtteil berechnet?
Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten können die Höhe des Pflichtteils beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei größeren Vermögenswerten wie zum Beispiel Immobilien oder Unternehmensanteil.
Falls es zu relevanten Schenkungen innerhalb der vergangenen zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers gekommen sein sollte, kann ein Anspruch auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch im Raum stehen.
Grundsätzlich gilt eine zehnjährige Abschmelzungsfrist. Das bedeutet, dass je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer der Einfluss auf den Pflichtteil. Innerhalb eines Jahres vor dem Tod bleibt die Schenkung jedoch stets voll anzurechnen. Zudem müssen praxisrelevante Ausnahmen wie zum Beispiel bei Schenkungen an Ehepartner berücksichtigt werden, die unterschiedlich angerechnet werden.
Welchen Einfluss haben Schenkungen zu Lebzeiten auf den Pflichtteil?
Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten können die Höhe des Pflichtteils beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei größeren Vermögenswerten wie zum Beispiel Immobilien oder Unternehmensanteil.
Falls es zu relevanten Schenkungen innerhalb der vergangenen zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers gekommen sein sollte, kann ein Anspruch auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch im Raum stehen.
Grundsätzlich gilt eine zehnjährige Abschmelzungsfrist. Das bedeutet, dass je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer der Einfluss auf den Pflichtteil. Innerhalb eines Jahres vor dem Tod bleibt die Schenkung jedoch stets voll anzurechnen. Zudem müssen praxisrelevante Ausnahmen wie zum Beispiel bei Schenkungen an Ehepartner berücksichtigt werden, die unterschiedlich angerechnet werden.
Kann man den Pflichtteil entziehen?
In nicht wenigen Fällen bestehen Gründe für den Erblassern, weshalb dieser seinen engsten Familienmitgliedern, welche zumeist auch Pflichtteilsberechtigt sind, nicht als Erben möchte. In diesen Fällen liegt der Gedanke einer Enterbung nahe.
Jedoch hat der Gesetzgeber einer solchen Enterbung mit dem Pflichtteil Grenzen gesetzt. Eine Entziehung des Pflichtteils ist deshalb nur in wenigen Ausnahmen möglich. Zu solchen Ausnahmen können z.B. schlimmere Straftaten zählen, die der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erblasser begangen hat.
Selbst in solchen Ausnahmefällen sind die rechtlichen Hürden sehr hoch, den sowohl formale wie und inhaltliche Voraussetzungen müssen vollständig erfüllt sein. Eine bloße persönliche Enttäuschung des Erblassers genügt nicht aus.
Fazit – Wie können wir Sie unterstützen?
Konflikte um einen Pflichtteil haben häufig verschiedene Spannungsfelder. Auf der einen Seite resultieren diese aus rechtlichen Fragen. Auf der anderen Seite bestehen häufig familiäre Streitigkeiten, die sich in Pflichtteilsangelegenheit noch einmal entzünden.
Deshalb benötigen häufig sowohl Pflichtteilsberechtigte bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche professionelle Hilfe als auch Erben, die mit Ansprüchen von Pflichtteilsberechtigten umgehen müssen.
Unsere Kanzlei hilft Ihnen dabei, ob Sie nun Pflichtteilsansprüche durchsetzen möchte oder auch bei der Prüfung und gegebenenfalls Abwehr von ungerechtfertigten Pflichtteilsforderungen. Insbesondere unterstützen wir Sie der Bewertung von Nachlässen oder auch Schenkungen.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme zur weiteren Besprechung.