Hinweis: Folgender Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist kein Ersatz für rechtsanwaltliche Beratung.

In unserer globalisierten Welt treten internationale Erbfälle immer häufiger und oft überraschend schnell ein. Die Gründe dafür sind vielfältig. Beispielsweise kann ein Geschwisterteil vor Jahrzehnten aus Deutschland ausgewandert sein und hinterlässt mangels eigener Nachkommen sein Vermögen den in Deutschland lebenden Verwandten.

Solche Erbfälle mit Auslandsbezug sind regelmäßig juristisch wie auch praktisch sehr herausfordernd.

Ab wann ist ein Erbfall international?

Ein Erbfall weist dann internationalen Charakter auf, wenn ein Bezug zum Ausland besteht. Solche Bezüge können beispielsweise vorliegen, wenn:

  • der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder letzten Wohnsitz im Ausland hatte,
  • der Erblasser oder die Erben eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen,
  • sich Vermögenswerte des Erblassers – etwa Immobilien, Konten oder Unternehmensanteile – im Ausland befinden.

In solchen Fällen kommt es regelmäßig zu der überaus kritischen Frage, welches Erbrecht Anwendung gilt.

Was gilt bezüglich der Erbschaftssteuer bei internationalen Erbschaften?

Ein internationaler Erbfall wirft nahezu immer auch steuerliche Fragen auf. Besonders kritisch ist hier das Risiko einer Doppelbesteuerung, also der Besteuerung derselben Erbschaft sowohl im Inland als auch im Ausland.

Zur optimalen Klärung und Gestaltung der steuerrechtlichen Aspekte arbeiten wir eng mit erfahrenen Steuerberatern zusammen. Unser Ziel ist eine vollumfängliche rechtliche und steuerliche Absicherung Ihrer Interessen.

Fazit – Wie können wir Ihnen helfen

Internationale Erbfälle stellen höchste Anforderungen an die rechtliche Beratung. In manchen Fällen kann es sogar erforderlich sein, im Ausland persönlich vorstellig zu werden, etwa bei Behörden oder Banken.

Wir stehen Ihnen bei allen Fragen des internationalen Erbrechts zur Seite. Dabei kann es sich um die vorausschauenden Erbplanung handeln, etwa durch die Erstellung eines grenzüberschreitend wirksamen Testaments, oder bei der konkreten Abwicklung eines bereits eingetretenen Erbfalls mit Auslandsbezug.

Wir freuen uns auf Kontaktaufnahme zur Vereinbarung eines Erstberatungstermins.