Hinweis: Folgender Informationstext wurde mit maximaler Sorgfalt erstellt. Trotzdem bildet dieser keine spezifischen Einzelfälle ab und ersetzt daher keine fallbezogene Rechtsberatung. Darum wird Haftung für diesen ausgeschlossen.

Wer Erbe wird, sieht sich oft mit einer Vielzahl rechtlicher und organisatorischer Herausforderungen konfrontiert. Eine der ersten Hürden ist häufig der Nachweis der eigenen Erbenstellung. In vielen Fällen ist hierzu ein Erbschein erforderlich.

Was ist ein Erbschein?

Bei einem Erbschein handelt es sich um ein amtliches Dokument. Die Ausstellung erfolgt vom zuständigen Nachlassgericht. Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt

Im Erbscheint werden die jeweiligen Erben genannt, wodurch dem Erbschein eine Beweisfunktion zukommt. Zudem wird auch der genaue Umfang dieser Erbschaft im Erbschein genannt. Erbscheine können als Alleinerbschein, gemeinschaftlicher Erbschein sowie als Teilerbschein ausgestellt werden.

Mit einem Erbschein kann aufgrund dessen besonderer Beweiskraft die Erbenstellung gegenüber Dritten offiziell und rechtssicher nachgewiesen werden

Wofür benötigt man einen Erbschein?

Ein Erbschein wird benötigt, um die Erbenstellung nachweisen zu können. Zudem kann mit dem Erbschein über den Nachlass verfügt werden.

Zwar genügt in einigen Fällen auch ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll als Nachweis, wobei dies von der jeweiligen Stelle abhängt. Viele Institutionen verlangen aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich die Vorlage eines Erbscheins.

Einen Erbschein benötigt man zum Beispiel beim Grundbuchamt für Grundbuchberechtigungen, bei Bank- und Versicherungsangelegenheit sowie beim Umgang mit Behörden.

Wer darf einen Erbschein beantragen?

Jeder Erbe ist berechtigt, einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zu stellen. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um einen Alleinerben oder ein Mitglied einer Erbengemeinschaft handelt.

Weiterhin dürften beispielsweise Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Erbteilserwerber einen Antrag auf einen Erbschein stellen.

Hingegen besteht für einen Nacherben kein Anspruch auf Erteilung eines Erbscheins.

Wo stellt man einen Antrag auf einen Erbschein?

Der Antrag ist beim zuständigen Nachlassgericht zu stellen. In der Regel ist dies das Amtsgericht, welches sich im Bezirk des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers befindet.

Wie läuft die Beantragung eines Erbscheins ab?

Zunächst müssen Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins erfüllt sein. Hierzu muss der Nachweis der Erbfolge erbracht sein. Hierzu ist es in vielen Fällen nötig, dass ein Testament oder ein Erbvertrag vorgelegt wird, wenn nicht die gesetzliche Erbfolge greift.

Zudem müssen regelmäßig Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden vorgelegt werden. Zumeist wird weiterhin von vielen Nachlassgerichten eine eidesstaatliche Versicherung über die Angaben verlangt. Jegliche Zweifel über die Erbenstellung müssen zudem ausgeräumt sein.

Insbesondere bei größeren Erbengemeinschaften oder unklarer Sachlage kann sich die Bearbeitung erheblich verzögern. In solchen Fällen ist eine strukturierte Vorbereitung entscheidend, da zeitlich sehr aufwendig sein kann zum Beispiel vor langer Zeit verzogene Miterben und deren Nachfahren zu ermitteln. Ebenso kann es sehr aufwendig sein, wenn aufgrund einer sehr großen Erbengemeinschaft eine sehr große Anzahl von nachweisenden Urkunden vorgelegt werden müssen.

Der Antrag auf den Erbschein muss inhaltlich genau sein.

Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Gericht. Mit mehreren Wochen ist jedoch regelmäßig zu rechnen. Zudem fallen Gebühren für die Beantragung eines Erbscheins an, die sich nach dem Wert des Nachlasses richten

Was passiert bei fehlerhaften Erbscheinen?

Fehlerhafte Erbscheine sollten tunlichst vermieden werden, da diese gravierenden Konsequenzen haben können.

Solche Fehler entstehen etwa, wenn ein bislang unbekannter Erbe auftaucht oder ein neues Testament gefunden wird. Eine sorgfältige und fundierte Antragstellung ist daher unerlässlich.

Solche fehlerhaften Erbgeschein werden gesetzlich vorgeschrieben (§ 2361 BGB) entweder eingezogen oder für kraftlos erklärt. Wenn hierfür eine Notwendigkeit besteht, kann durch das zuständige Nachlassgericht ein neuer Erbschein erstellt. Hierfür fallen erneut Kosten an.

Fazit – Wie können wir Ihnen helfen?

Wir begleiten Sie kompetent durch den gesamten Prozess der Erbscheinbeantragung

Dies beginnt mit der Beratung, ob sich die Beantragung eines Erbscheins lohnt. Danach unterstützten wir Sie bei der häufig langwierigen Vorbereitung des Erbscheinsantrags und übernehmen die Kommunikation mit den Beteiligten Erben. Falls es zu Streitigkeiten kommt, vertreten wir Sie auch gerne.

Über eine Kontaktaufnahme zur Vereinbarung einer Erstberatung freuen wir uns.