Die Erbengemeinschaft ist immer dann ein Thema, wenn der Erblasser nicht nur einen Alleinerben hat. Erbengemeinschaften gibt es in Erbfällen viele und häufig ergeben sich daraus Herausforderungen.
Was ist eine Erbengemeinschaft?
Im Endeffekt steht eine Erbengemeinschaft automatisch, wenn es mehr als einen Alleinerben gibt. Die Mitglieder der Erbengemeinschaften werden gemeinschaftliche Eigentümer des Nachlasses. Hieraus ergibt sich für den einzelnen Miterben, dass ein solcher nicht über Bestandteile des Nachlasses allein verfügen kann.
Dies ist erst ermöglich, wenn die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgt. Unter Auseinandersetzung versteht man die Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben und die Auflösung der Erbengemeinschaft.
Was für Probleme beinhalten Erbengemeinschaften häufig?
In sehr vielen Erbengemeinschaften liegen bei den Miterben unterschiedlichste Ausgangsbedingungen sowie Eigeninteressen vor. Zudem kanalisieren sich in Erbengemeinschaftliche häufig auch Familienkonflikte unter den Miterben, die eine Verteilung des Nachlasses erschweren.
Solche Probleme ergeben sich dann insbesondere, wenn es um bestimmte Nachlassgegenstände. Hierbei kann es sich um ideelle Gegenstände handeln wie z.B. eine Tellersammlung des Erblassers. In anderen Fällen sind Immobilien umstritten. Manchmal kommt hinzu, dass eine solche zu verteilende Immobilie des Erblassers von einem der Miterben bewohnt wird.
Häufig besteht aufgrund der Familienkonflikte auch keinerlei Vertrauen unter den Miterben, so dass den anderen Miterben vielerlei Taten zugetraut werden.
Gerade die Mischung aus rechtlichen Fragen und sehr vielen Emotionen macht Erbengemeinschaften häufig zu einer Herausforderung.
Wie wird eine Erbengemeinschaft aufgelöst?
Das Schlagwort zur Auflösung einer Erbengemeinschaft lautet Auseinandersetzung. Damit es zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft kommt und alle Miterben voneinander getrennt sind, gibt es grundsätzlich zwei Optionen.
Im ersten Fall kommt es zur freiwilligen Verteilung des Nachlasses unter den Erben. Nachdem der Nachlass verteilt wurde, erklären alle Miterben gemeinschaftlich die Auflösung der Erbengemeinschaft
Falls es nicht zur freiwilligen Auflösung des Nachlasses kommt, bleibt eine zwangsweise Auseinandersetzung. Diese sieht so aus, dass jeder Miterbe die Auseinandersetzung verlangen kann. Dieser Zwang kann so ausgeübt werden, dass beim zuständigen Gereicht eine Teilungsversteigerung bei Immobilien beantragt wird. Auch kann ein Miterbe über eine Klage ein gerichtliches Verfahren zur gerichtlichen Auseinandersetzung erzwingen. Die für eine Erbengemeinschaft regelmäßig schwierigste Situation tritt auf, wenn man Miterbe seinen Anteil an einen Dritten verkauft
Fazit – Wie können wir Ihnen helfen?
Wir stehen Ihnen mit unseren Leistungen im gesamten Einigungsprozess innerhalb der Erbengemeinschaft zur Seite. Falls ein solcher Einigungsprozess nicht zur Auseinandersetzung führt, stehen wir Ihnen auch in einer zwangsweise durchgeführten Auseinandersetzung zur Seite.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme zur Vereinbarung einer Erstberatung.