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5 Rechtstipps für Erben

Eine Erbschaft anzutreten, ist häufig eine emotionale und rechtliche Herausforderung zugleich. Neben der Trauer über den Verlust eines nahestehenden Menschen müssen Erben oftmals schwierige Entscheidungen treffen. Hinzu kommen rechtliche Risiken, die Laien auf den ersten Blick kaum überblicken können.

Die folgenden fünf Hinweise, nicht abschließend, aber in der Praxis erprobt, sollen Erben und denen, die es werden könnten, Orientierung geben.

1. Erbe nicht vorschnell annehmen

Ein Erbe kann auch aus Schulden bestehen. In solchen Fällen ist besondere Vorsicht geboten. Schon alltägliche Handlungen, wie zum Beispiel das Bezahlen von Rechnungen, können als konkludente Annahme des Erbes gewertet werden. Daher ist es entscheidend, rasch Klarheit über den Umfang des Nachlasses zu gewinnen und falls notwendig fristgerecht die Ausschlagung zu erklären. Die Frist für die Ausschlagung eines Erbes beträgt 6 Wochen ab Kenntnisnahme.

2. Bedachter Umgang in der Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft ist in allen Fällen eine Gemeinschaft, die durch einen Zwang entstanden. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft, die Miterben, haben sich die anderen Erbengemeinschaftsglieder nicht freiwillig ausgesucht. Dementsprechend treffen häufig in Erbengemeinschaft konträre Interessen sowie auch emotional vorbelastete persönliche Beziehungen aufeinander. Wichtig ist dabei zu wissen, dass man als Mitglied einer Erbengemeinschaft nicht allein über den Nachlass verfügen. Es besteht Gesamtvertretung. Demnach muss die Erbengemeinschaft mit allen Miterben einstimmige Entscheidungen bezüglich des Nachlasses treffen.

3. Steuerliche Risiken beachten

Eine Erbschaft kann für den Erben eine erhebliche Steigerung des Vermögens für den Erben bedeuten. Jedoch sind solche finanziellen Gewinne auch regelmäßig mit Erbschaftssteuern verbunden. Ein jeder Einzelfall bedeutet dabei individuelle Prüfung, inwieweit das Finanzamt auf einen Teil Ihres Erbes einen Anspruch erhebt. Insbesondere spielen dabei Freibeträge eine Rolle, die insbesondere in höheren Umfang sehr engen Verwandten des Erblassers zustehen. Auch zu diesem Thema der steuerlichen Belastung durch eine Erbschaft sollte stets unverzüglich ein Rechtsanwalt und/oder Steuerberater hinzugezogen werden, um Sie über dieses heikle rechtliche Thema sicher zu führen.

4. Pflichtteile im Auge haben

Pflichtteile sind für Erben fast immer eine unangenehme Angelegenheit, denn diese weisen zumeist eine umfangreichere familiäre Vorgeschichte hin. Diese Vorgeschichten sind häufig Auslöser für belastende Emotionen. Im Grund sind Pflichtteile der Ausdruck davon, dass eine nahestehende Person im gewissen Umfang „enterbt“ worden ist. Da familiäre Angelegenheiten stets umfangreich durch das Gerechtigkeitsgefühle aller involvierten Parteien geprägt sind, empfindet die vom Pflichtteil betroffene Person diesen zumeist als ungerecht. Dementsprechend intensiv werden Ansprüche auf Pflichtteile dann häufig auch gegenüber den Erben eingefordert. Auch hierzu kann rechtsanwaltliche Beratung und Vertretung zwingend empfohlen werden

5. Frühere Schenkungen überprüfen

Der Nachlass von Verstorbenen ist in vielen Fällen unübersichtlich. Noch unübersichtlicher wird es, wenn der Erblasser vor seinem Todesfall insbesondere größere Schenkungen durchgeführt hat. Hierbei handelt es sich in vielen Fällen um Immobilien, die vorzeitig übertragen wurden. Solche vorzeitigen Schenkungen können sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Der Erblasser kann auch vor dem Todesfall nicht uneingeschränkt den Nachlass durch vorzeitige Schenkungen nach seinem Belieben verteilen, sondern es kann aufgrund von Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu Korrekturen kommen.

Die Annahme einer Erbschaft ist nie nur ein formaler Akt und bietet neben Chancen häufig auch beträchtliche Risiken.

Grundsätzlich ist auch im Fall einer Erbschaft immer sinnvoll sich rechtsanwaltlich beraten zu lassen, um einen bestmöglichen Umgang mit potenziellen Risiken zu gewährleisten. Scheuen Sie sich bitte deshalb nicht, in solchen Situationen uns zu kontaktieren.