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Testament oder Erbvertrag? Unterschied – Vorteile – Nachteile

Um Streit ums Erbe zu vermeiden und eine gerechte Aufteilung des Vermögens im Sinne des Erblassers zu erreichen, muss dieser zwischen Testament, Erbvertrag und gesetzlicher Erbfolge wählen. Hier erfahren Sie alles Wichtige zur Bedeutung sowie den Vor- und Nachteilen der verschiedenen Optionen.

1. Die gesetzliche Erbfolge: Wenn nichts geregelt wurde

Niemand ist dazu verpflichtet, ein Testament zu schreiben oder einen Erbvertrag zu schließen. Stirbt ein Mensch, der seinen Nachlass nicht geregelt hat, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1924ff geregelt.

Nach dem „Ordnungsprinzip“ erben dann vereinfacht gesagt die Kinder/Enkel (erste Ordnung) vor den Eltern/Geschwistern (zweite Ordnung) und den Großeltern/Onkeln, Tanten (dritte Ordnung).

Vorteil für den Erblasser: Er braucht sich um nichts zu kümmern und es entstehen ihm keinerlei Kosten für Notar oder Rechtsberatung.

Der Hauptnachteil der gesetzlichen Erbfolge ist: Die individuelle Situation bleibt unberücksichtigt, ebenso der Wille des Erblassers.

Eine rechtzeitige, bedachte Planung für den Erbfall sorgt in der Regel für eine gerechtere und harmonischere Aufteilung des Nachlasses.

 

Beispiel: Herr Meier hat zwei Söhne. Während der ältere Sohn seit Jahrzehnten keinen Kontakt zu seinem Vater pflegt und sie im Streit auseinandergegangen waren, pflegt der jüngere Sohn seinen Vater vor seinem Tod viele Jahre lang, geht für ihn einkaufen und kocht für ihn.

Dies will Herr Meier honorieren: Der jüngere Sohn soll den Löwenanteil des Erbes bekommen. Regelt Herr Meier seinen Nachlass nicht per Testament oder Erbvertrag, erben die beiden Söhne je zur Hälfte. Dies würde nicht dem Willen Herrn Meiers entsprechen und zu Unzufriedenheit in der Familie führen.

Deshalb empfiehlt es sich in den meisten Fällen, durch eine individuelle Regelung – also per Testament oder Erbvertrag – „Ungerechtigkeiten“ so weit möglich auszuschließen. So setzt der Erblasser die eigenen Vorstellungen bestmöglich durch – und wahrt im Idealfall den Familienfrieden.

Vor Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags sollte der Erblasser zwei Dinge klären:

  1. Zum einen die gesetzliche Erbfolge: Nur wer die gesetzliche Erbfolge kennt, kann entscheiden, ob überhaupt ein Testament oder ein Erbvertrag notwendig ist. Will der Erblasser von der ihm nun bekannten gesetzlichen Erbfolge abweichen, kann er entsprechende Regelungen treffen, um unliebsame Erben zu enterben und Personen, die er begünstigen möchte, entsprechend zu bedenken.
    Insbesondere ist wichtig zu wissen, wer Pflichtteilsansprüche hat – Stichwort „Anfechtung durch Pflichtteilsberechtigte“. So verhindert der Erblasser eine ungewollte Verteilung seines Erbes und er kann gleichzeitig versuchen, Streit unter den Erben zu vermeiden.
  2. Zum anderen die Höhe des Vermögens: Auch die Feststellung des Umfangs und der Art und Struktur des Vermögens ist wichtig, um das Erbe gerecht und dem Willen des Erblassers entsprechend verteilen zu können.

2. Das Testament

Das Testament ist der klassische Ausdruck des „letzten Willens“. Laut der Deutsche-Bank-Studie „Erben und Vererben 2024“ regelt allerdings nur ein gutes Drittel der Deutschen aktiv den Nachlass. In fast zwei Dritteln der Erbfälle greift daher die gesetzliche Erbfolge. Die Hauptgründe dafür sind Aufschieben dieses „unangenehmen Themas“ und Unwissenheit über die oft negativen Folgen fehlender individueller Regelungen.

Was ist ein Testament?

Ein Testament ist eine schriftliche, einseitige Willenserklärung, in der der Erblasser festlegt, wer nach seinem Tod wie viel von seinem Vermögen erben soll. Jeder Testierfähige, also grundsätzlich jeder Mensch ab 16 Jahren, kann ein Testament erstellen.

Zweck des Testaments

 

Wer ein Testament erstellt, verfolgt zwei Hauptzwecke:

  1. Individuelle Regelung des Nachlasses und – meist damit in direktem Zusammenhang –
  2. Vermeidung von Streit bei den Hinterbliebenen.

Gültige Formen des Testaments

Damit ein Testament wirksam ist, muss es entweder „eigenhändig“ oder „notariell“ sein.

Das eigenhändige oder handschriftliche Testament (§ 2247 BGB) muss:

  • In seiner Gesamtheit vom Erblasser eigenhändig geschrieben sein.
  • Es muss mit Vor- und Nachnamen unterschrieben sein.
  • Es muss gut lesbar geschrieben sein.
  • Es sollte Ort und Datum der Niederschrift enthalten (bei mehreren Testamenten gilt das neueste).

 

Eine ältere Frau hatte ein Dokument verfasst, das aber selbst Experten nur teilweise entziffern konnten. Bis auf die Worte „Ich“ und den Namen der Frau sowie das Wort „vermache“ konnte nicht zweifelsfrei erkannt werden, was die Frau in diesem „Testament“ geschrieben oder angeblich geschrieben hatte.
 
Daher stuften sowohl das Nachlassgericht als auch später das Oberlandesgericht dieses Dokument nicht als formgerechtes Testament ein (OLG Schleswig-Holstein, Az. 3 Wx 19/15).

Heutzutage geht vieles digital und viele Menschen schreiben nur noch selten per Hand, dafür aber am Smartphone oder Computer.

Aber: Ein getipptes und gedrucktes Testament ist ungültig. Es muss von Anfang bis Ende per Hand geschrieben sein. Und zwar vom Erblasser: Diktierte, von Dritten niedergeschriebene Testamente sind unwirksam.

Gegen die Form verstößt auch beispielsweise ein Testament, in dem einer der Bedachten nur per Adressaufkleber benannt wird. (OLG München, 23.07.2024 – 33 Wx 329/23 e)

Inhalt des Testaments

Nicht alles, was der Erblasser schreibt, wird auch zwingend nach seinem Tod umgesetzt: Es gilt, rechtliche Grenzen, Pflichtteilsansprüche und vieles mehr zu beachten.

Daher sollte man sich bezüglich des Inhalts des Testaments entweder selbst genau informieren, was möglich ist und was nicht. Oder man beschreitet den sicheren Weg und sucht Beratung durch einen Rechtsanwalt für Erbrecht.

Aufbewahrung des Testaments

Das Testament sollte an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Denn findet beispielsweise ein Erbberechtigter nach dem Tod des Erblassers das Testament und ist mit dessen Inhalt unzufrieden, kann er es einfach „verschwinden lassen“. Die Folge: Das Testament kann nicht greifen, es gilt die gesetzliche Erbfolge.

Hier kann die Regelung in § 2248 BGB helfen. Das Testament ist demnach „auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen“. Dieser Service kostet den Erblasser gut 90 Euro. Die amtliche Verwahrung erfolgt beim Amtsgericht am Wohnsitz des Erblassers.

Das notarielle oder öffentliche Testament ist in § 2232 BGB geregelt. Hier beurkundet ein Notar den letzten Willen des Erblassers. Dieser kann ihn dem Notar entweder mündlich mitteilen oder er übergibt ihn dem Notar schriftlich.

Praxistipp: Der Erblasser sollte vor dem Gang zum Notar einen Rechtsanwalt für Erbrecht aufsucht, der mit ihm gemeinsam das Testament ausarbeitet. Der Anwalt darf und muss, anders als der zur Neutralität verpflichtete Notar, die Interessen seines Mandanten vertreten. Der Anwalt kann diesen nach Ausfertigung des Testaments auch beim Gang zum Notar begleiten, dort Rückfragen klären und sicherstellen, dass der Inhalt nach dem Willen des Erblassers beurkundet wird.

Der Notar sorgt nach der Beurkundung dafür, dass das Testament im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert und beim Amtsgericht verwahrt wird. Verlust oder Zerstörung des Testaments sind damit quasi ausgeschlossen.

Eigenhändiges versus notarielles Testament

Gültig sind beide Formen des Testaments. Während das handschriftliche Testament rasch und kostenlos verfasst werden kann, ist die notarielle Variante zwar zeitaufwendiger und teurer. Dafür ist sie aber auch rechtlich – also in Bezug auf mögliche Fehler – sicherer und vor Verlust oder mutwillige Unterdrückung oder Zerstörung geschützt.

Sonderformen des Testaments

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten (Stichwort: „Berliner Testament“). Regelungen dazu finden sich ab § 2265 BGB.

Zudem gibt es verschiedene Formen von „Nottestamenten“ für Fälle, in denen es unmöglich ist, ein reguläres Testament zu verfassen, zum Beispiel bei akuter Lebensgefahr. In den §§ 2249 bis 2252 BGB sind das Bürgermeistertestament, das Drei-Zeugen-Testament sowie das Seetestament geregelt.

Wie können Testamente geändert, widerrufen oder außer Kraft gesetzt werden?

  • Ein Testament kann jederzeit durch ein neues Testament widerrufen werden.
  • Zudem verliert das Testament seine Wirkung, wenn es durch den Ersteller selbst in Widerrufsabsicht vernichtet wird.
  • Auch wenn der Ersteller das Testament als „unwirksam“ kennzeichnet, entfaltet es keine Wirkung.
  • Eine weitere Möglichkeit der Änderung und des Widerrufs ist die Rücknahme aus amtlicher Verwahrung.

3. Der Erbvertrag

Was ist ein Erbvertrag?

Das Testament wird in der Regel von einer Person verfasst und kann jederzeit geändert werden, entfaltet also keine Bindungswirkung.

Einen Erbvertrag (§ 1941, §§ 2274 ff BGB) schließen dagegen mehrere Menschen, zwingend beim Notar. Der Notar verwahrt den Vertrag. Und wie das Wort „Vertrag“ vermuten lässt, entsteht durch den Erbvertrag eine Bindungswirkung. Der Erbvertrag kann nur geändert oder aufgelöst werden, wenn alle Vertragsparteien zustimmen.

Ein Erbvertrag macht sogar Testamente unwirksam, und zwar ältere gleichermaßen wie neuere, wenn und soweit ihr Inhalt dem Erbvertrag widerspricht und vertragsmäßigen Verfügungen.

Im Erbvertrag können unter anderem vereinbart werden:

  • Einsetzung als Erbe (Allein- oder Miterbe),
  • Vermächtnisse, also Zuweisung einzelner Gegenstände ohne Erbeinsetzung,
  • Pflichtteilsverzichte (oft gegen Zahlung) und
  • bestimmte Auflagen (beispielsweise Pflege eines Verwandten).

Was ist der Sinn eines Erbvertrags?

Erblasser und Erbvertragspartner streben mit dem Erbvertrag vor allem Sicherheit an. Der Erbvertragspartner soll sich dank des Vertrags seines Erbes weitgehend sicher sein dürfen. Anders als beim Testament kann der Erblasser einseitig seinen letzten Willen nicht ändern, der Erbvertrag ist für ihn also auf den ersten Blick eine große Einschränkung. Genau deshalb wird in der Regel eine Gegenleistung wie etwa Geldzahlungen oder Pflegeleistungen vereinbart.

Beispiel: Frau Kuntz ist in die Jahre gekommen und auf Hilfe angewiesen. Ihre langjährige Freundin Frau Schmidt ist noch fit. Sie unterstützt Frau Kuntz im Haushalt und erklärt sich bereit, sie bis zu ihrem Tod zu umsorgen. Als Gegenleistung will Frau Kuntz ihre Freundin als Alleinerbin einsetzen. Also schließen die beiden Frauen einen Erbvertrag dieses Inhalts.
 
Beide haben nun eine gewisse Sicherheit: Frau Schmidt darf davon ausgehen, beim Tod von Frau Kuntz ihr Erbe antreten zu dürfen und Frau Kuntz muss sich keine Sorgen über Unterstützung bis zu ihrem Tod machen.

Achtung: Zwar wird Frau Schmidt Alleinerbin. Aber wie viel sie erbt, darüber herrscht keine Gewissheit, denn der Erblasser darf zu Lebzeiten mit seinem Vermögen weitgehend so umgehen, wie es ihm beliebt.
Beispiel: In einem Erbvertrag wird geregelt, dass der Erblasser seinem Sohn ein vermacht. Allerdings veräußert der Erblasser das Grundstück kurze Zeit später und der Sohn erhält das Grundstück nach dem Tod des Erblassers nicht. Es ist ja nicht mehr im Nachlass. Der Erblasser konnte frei über sein Vermögen verfügen.

Anders wäre es nur, wenn im Erbvertrag vereinbart worden wäre, das Grundstück nicht zu veräußern. Es bestünde dann Anspruch auf Schadenersatz.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Verfügungsfreiheit des Erblassers aber Grenzen gesetzt (Az. IV ZR 164/90): Wenn der Erblasser gezielt Vermögen verschenkt, um seinen Vertragspartner zu benachteiligen, dann hat dieser Anspruch auf Geldersatz in Höhe des Wertes des entzogenen Vermögens.

Zunächst muss die Forderung dann aus dem Nachlass erfüllt werden – also aus dem Vermögen, das der Verstorbene hinterlässt. Reicht dieses zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Betrags nicht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch derjenige herangezogen werden, der die Schenkung erhalten hat.

Welche Arten von Erbverträgen gibt es?

Einseitiger Erbvertrag

Hier regelt nur eine Vertragspartei ihr Erbe im Erbvertrag. Die andere Vertragspartei verpflichtet sich in der Regel zu einer Gegenleistung für die Einsetzung als Erbe. Im Beispiel von Erblasserin Frau Kuntz und ihrer Freundin Frau Schmidt handelt es sich um einen solchen einseitigen Erbvertrag.

Zweiseitiger Erbvertrag

In diesem Fall treffen beide Vertragspartner Verfügungen von Todes wegen. Ein typisches Szenario ist, dass Ehepartner sich gegenseitig als Erben einsetzen.

Tipp: Auch unverheiratete Paare, die auch nicht als Lebensgemeinschaft eingetragen sind, können den Erbvertrag nutzen, um sich als Alleinerben einzusetzen. So kann der unverheiratete Partner abgesichert werden, denn ein gesetzliches Erbrecht hat dieser nicht.
Vorsicht kann geboten sein: So hat der Bundesgerichtshof (Az. VI ZB 26/23) entschieden, dass ein zwischen unverheirateten Partnern geschlossener Erbvertrag selbst dann Bestand hat, wenn das Paar später heiratet und sich wieder scheiden lässt.

Mehrseitiger Erbvertrag

Hier treffen mindestens drei Parteien letztwillige Verfügungen. Beispielsweise können sich Mutter, Vater und Kinder wechselseitig als Erben einsetzen. Gerade in komplexeren Familiensituationen (Stichwort „Patchwork-Familie“) kann ein Erbvertrag ein gutes Instrument zur zufriedenstellenden Erbregelung darstellen.

Auflösung von Erbverträgen

Die Vertragsparteien können einen Erbvertrag durch einen Aufhebungsvertrag auflösen. Dies muss wie auch der Abschluss des Vertrags beim Notar erfolgen.

Bei Ehepartnern gelten Sonderregeln: So können Ehegatten einen Erbvertrag auch durch ein gemeinsames Aufhebungstestament aufheben.

Auch durch Rücktritt kann ein Erbvertrag aufgelöst werden. Das geht aber nur dann, wenn ein entsprechendes Rücktrittsrecht im Erbvertrag vereinbart wurde:

Beispiel: Herr Klein setzt seinen Schulfreund Herrn Groß per Erbvertrag zum Alleinerben ein. Im Gegenzug verpflichtet sich Groß, Klein zu unterstützen und zu pflegen.
Klein unterstützt Groß aber nicht im vereinbarten Umfang. Daher will Klein vom Erbvertrag zurücktreten, und das kann er auch, da er ein Rücktrittsrecht im Erbvertrag vereinbart hatte.
Das Beispiel verdeutlicht: Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts im Erbvertrag wird dringend empfohlen. Denn ob der Vertragspartner sich an seine vertraglichen Pflichten auch tatsächlich hält, ist oftmals ungewiss.

4. Unterschiede zwischen Erbvertrag und Testament

Testament

  • Ein Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufbare Verfügung. Mit dieser Verfügung legt der Erblasser individuell fest, wer was erben soll.
  • Ein Testament kann handschriftlich oder notariell errichtet werden.
  • Das handschriftliche Testament verursacht keine Kosten, ist aber fehleranfällig.
  • Das notarielle Testament ist sicherer, aber verursacht nicht unerhebliche Kosten.
  • Testamente können jederzeit geändert, ersetzt oder vernichtet werden.

Erbvertrag

  • Ein Erbvertrag ist eine zweiseitige oder mehrseitige, notariell beurkundete Vereinbarung, die eine Bindungswirkung entfaltet.
  • Der Erbvertrag kann nur gemeinsam aufgehoben oder geändert werden.
  • Erbverträge eignen sich besonders, wenn der Erbvertragspartner eine Gegenleistung erbringt (Pflege, Geld, Unterstützung).
  • Der Erblasser bleibt zwar grundsätzlich frei, sein Vermögen zu Lebzeiten zu verwenden, aber Schädigungsabsicht gegenüber dem Vertragspartner ist unzulässig.

5. Vor- und Nachteile, Abwägungen

Was ist nun zu empfehlen, um das Erbe zu regeln: Gesetzliche Erbfolge, Testament oder Erbvertrag? Es gibt kein richtig oder falsch, jeder muss dies individuell für sich und passend zu seiner persönlichen Lebenslage entscheiden.

Hier noch einmal die offensichtlichsten Vor- und Nachteile der Gestaltungsmöglichkeiten im Überblick:

Gesetzliche Erbfolge Testament Erbvertrag
Gestaltungsspielraum Keiner Sehr hoch Sehr hoch, aber vertragliche Bindung
Bindungswirkung Keine Keine Hoch
Kosten Gering Keine (handschriftlich) bis mittel (notariell) Hoch (Notar)
Sicherheit Niedrig Mittel (handschriftlich), hoch (notariell) Hoch (notariell und vertraglich)
Streitpotenzial Hoch Mittel Niedrig
Eignung Standardfälle Individuelle Wünsche. Einfache bis mittlere Komplexität Komplexe Fälle, gegenseitige Verpflichtungen
Änderbarkeit Nicht zutreffend Jederzeit möglich Nur gemeinsam oder mit Rücktrittsrecht
Pflichtteilsrechte Unverändert Unverändert Gestaltbar (zB Pflichtteilsverzicht)
Aufwand Keiner Gering bis mittel Hoch

 

6. Fazit

  • Wer sein Erbe aktiv regelt, hat eine wichtige und richtige Grundentscheidung getroffen. Denn egal ob Testament oder Erbvertrag: Subjektiv gerechter wird es in jedem Fall und zumeist sinkt durch letztwillige Verfügungen auch das Streitpotenzial bei den Hinterbliebenen.
  • Die Entscheidung zwischen Testament und Erbvertrag sollte in Ruhe und mit Bedacht getroffen werden. Professionelle Beratung ist in der Regel sinnvoll, insbesondere wenn die Familien- und Vermögenssituation nicht völlig unkompliziert ist.
  • Als Faustregel gilt: Die gesetzliche Erbfolge ist in den meisten Fällen zu vermeiden, vor allem wenn es kompliziert ist.
  • In einer vergleichsweise einfachen Erbsituation genügt oft ein Testament.
  • Wenn das Erbe verbindlich geregelt werden soll und die Situation komplex ist, ist häufig der Erbvertrag das richtige Mittel.