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Berliner Testament und Pflichtteil

Ein Berliner Testament wird gerne von Ehegatten verwendet, um sich gegenseitig abzusichern und ihr Vermögen erst beim zweiten Erbfall an die Kinder zu übertragen. Deren Recht auf einen Pflichtteil sorgt jedoch oft für Konflikte.

1. Was ist ein Berliner Testament?

Viele Ehepartner verfassen ein gemeinschaftliches Testament. Eine häufige Variante ist das Berliner Testament.

Ein im Bürgerlichen Gesetzbuch geregeltes Grundprinzip: Beide Ehepartner setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Stirbt der erste, erbt der andere Partner alles. Wenn der zweite verstirbt, geht der Gesamtnachlass an die weiteren Erben, in der Regel die Kinder.

Zweck dieser Konstruktion ist die Absicherung des überlebenden Ehegatten. Wäre dieser nur einer von mehreren Miterben, könnten diese zum Beispiel den Verkauf einer Immobilie verlangen, um ihren Erbteil zu bekommen. Mit Hilfe des Berliner Testaments kann das Familienheim vor dem Verkauf bewahrt werden, sodass der überlebende Ehepartner weiter darin wohnen kann. Auch im Hinblick auf das übrige Erbe ist der Ehegatte versorgt und muss sich mit niemandem über Geld streiten.

Der Pflichtteil beim Berliner Testament kann aber für Probleme sorgen: Durch die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten werden die Kinder und andere gesetzliche Erben beim ersten Erbfall rechtlich gesehen enterbt. Dies führt dazu, dass sie gegen den Alleinerben Anspruch auf Auszahlung eines Pflichtteils haben: Dies ist ein gesetzlich festgelegter Anteil des Nachlasses, der nahen Angehörigen immer zusteht und die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils umfasst.

Muss nun also doch noch das Haus verkauft werden, um die Kinder auszuzahlen?

Warum werden Kinder im Berliner Testament zunächst enterbt?

In vielen Fällen haben die Kinder gar kein Problem damit, auf den Tod beider Eltern zu warten, bis sie deren Erbe erhalten. Allerdings kann es auch anders kommen: So manche Familie ist zerstritten und bei Patchworkfamilien mag es Personen geben, mit denen längst kein echter Kontakt mehr besteht, die aber dennoch gesetzliche Erben und pflichtteilsberechtigt sind.

Es kommt daher immer wieder vor, dass ein sofortiger, kleinerer Anteil am Erbe wichtiger genommen wird als die finanzielle Absicherung einer anderen Person, etwa eines leiblichen Elternteils, zu dem man kaum noch Kontakt hat.

2. Welche Verwandten können einen Pflichtteil verlangen?

Folgende Verwandte können beim Berliner Testament Anspruch auf einen Pflichtteil haben:

  • die Kinder,
  • Enkel und Urenkel,
  • die Eltern des Erblassers.

Geschwister und entferntere Verwandte gehen leer aus.

In der Folge wird aus Vereinfachungsgründen meist der Begriff „Kinder“ verwendet. Beim Thema Pflichtteil können dies natürlich auch die anderen hier genannten Pflichtteilsberechtigten sein.

Das Gesetz legt eine Rangfolge fest, wobei die Nähe zum Erblasser entscheidend ist: Kinder kommen vor Enkeln, Enkel vor Urenkeln. Die Eltern des Erblassers bekommen keinen Pflichtteil, wenn es Kinder, Enkel oder Urenkel gibt.

Beispiel: Der Erblasser hat einen Sohn und eine Enkelin. Der Sohn darf seinen Pflichtteil fordern, die Enkelin bekommt nichts.

Von einer Enterbung spricht man beim Berliner Testament, weil ein Pflichtteilsberechtigter kein Erbe ist. Er hat nur einen Auszahlungsanspruch gegen den eigentlichen Erben. Wenn also ein Ehepaar mit einer Tochter ein Berliner Testament hat und der Vater verstirbt, wird die Tochter zunächst enterbt und hat Anspruch auf einen Pflichtteil gegen die Mutter. Erst wenn die Mutter stirbt, wird die Tochter zur Erbin und bekommt den restlichen Nachlass.

Ein Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall und seiner Enterbung im Berliner Testament erfahren hat.

3. Wie hoch sind die Pflichtteile der Angehörigen beim Berliner Testament?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser wird hier allerdings nur als Berechnungshilfe verwendet, da das Berliner Testament ja die gesetzliche Erbfolge ersetzt. Wie hoch die gesetzlichen Erbteile sind, richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem Güterstand, in dem das Ehepaar gelebt hat. Ohne besondere Regelung in einem Ehevertrag ist dies die Zugewinngemeinschaft.

Beispiel für Pflichtteile bei Berliner Testament bei zwei Kindern: Ein Ehepaar hat zwei Kinder und lebt in Zugewinngemeinschaft. Der Ehemann verstirbt und hinterlässt 100.000 Euro. Der gesetzliche Erbteil seiner Frau beträgt die Hälfte des Nachlasses und damit 50.000 Euro. Die Kinder erhalten die andere Hälfte zu gleichen Teilen, also je ein 1/4 und damit je 25.000 Euro.

Beim Berliner Testament wäre die Ehefrau Alleinerbin. Die zwei Kinder hätten einen Pflichtteilsanspruch von je 1/8 des Nachlasses. Die Mutter müsste ihnen also jeweils 12.500 Euro auszahlen.

4. Wie verhindert man, dass die Kinder sofort ihren Pflichtteil einfordern?

Fordern die Kinder nach dem Tod eines Elternteils ihren Pflichtteil ein, führt dies oft zu Problemen für den überlebenden Ehepartner:

  • Womöglich muss z.B. die Immobilie verkauft werden, in der dieser wohnt.
  • Oder der Familienbetrieb muss zerschlagen werden, um Pflichtteile auszahlen zu können.

Mit sog. Pflichtteilsstrafklauseln im Testament kann dies verhindert werden. Diese legen für die Kinder unangenehme Folgen fest, falls diese ihren Pflichtteil nach dem ersten Todesfall verlangen. Mögliche Folgen können sein:

  • die Kinder werden auch für den zweiten Erbfall enterbt und bekommen auch dann nur den Pflichtteil,
  • der überlebende Ehegatte wird dazu ermächtigt, das Testament zum Nachteil der Kinder zu ändern, die ihren Pflichtteil fordern.

Letzteres wäre eine sogenannte flexible Pflichtteilsstrafklausel. Ohne solche Klauseln besteht für die Nachkommen ein gewisser Anreiz, gleich nach dem ersten Todesfall ihren Pflichtteil zu fordern.

Werden Kinder aus erster Ehe benachteiligt?

Wenn die Ehepartner ihre gemeinsamen Kinder aus zweiter Ehe als Schlusserben einsetzen, wäre dies eine komplette Enterbung der Kinder aus erster Ehe. Diese hätten jedoch immer noch ein Recht auf ihren Pflichtteil.

Beispiel: Anton und Verena haben gemeinsam eine Tochter namens Klara. Anton hat auch noch einen Sohn aus erster Ehe, Robert. Dieser versteht sich nicht mit Verena. Anton und Verena erstellen ein Berliner Testament und setzen ihre gemeinsame Tochter Klara als Schlusserbin ein.

Anton stirbt und hinterlässt Verena als Allererbin 300.000 Euro. Sein Sohn Robert erbt nichts, denn er ist durch das Berliner Testament enterbt. Einige Jahre später stirbt auch Verena. Sie hat ein eigenes Vermögen von 200.000 Euro. Klara erhält als Schlusserbin die Gesamterbschaft von 500.000 Euro.

Robert könnte jedoch beim Tod seines Vaters seinen Pflichtteil verlangen. Bei gesetzlicher Erbfolge würde die Ehefrau beim Tod ihres Mannes die Hälfte (150.000 Euro) bekommen und die zwei Kinder die andere Hälfte zu gleichen Teilen, also je 75.000 Euro. Roberts Pflichtteilsanspruch beträgt demnach 37.500 Euro. Diesen Betrag könnte er von Verena noch zu ihren Lebzeiten fordern. Ist ihr Geld in einer Immobilie gebunden, muss sie diese womöglich verkaufen.

Eine solche Situation kann schnell zu Rechtsstreitigkeiten führen. Um dies zu vermeiden, sollten alle Beteiligten im Testament bedacht werden.

5. Wie schafft man mit einer Vereinbarung Sicherheit für Eltern und Kinder?

Oft werden sich die Kinder auch durch eine Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament nicht davon abhalten lassen, nach dem ersten Erbfall ihren Pflichtteil einzufordern. Wie groß diese Gefahr ist, müssen die Erblasser selbst anhand ihrer familiären Situation abschätzen.

Praxistipp: Über einen Pflichtteilsverzicht im Rahmen eines Erbvertrages zwischen Eltern und Kindern kann dies verhindert werden: Die Erbfolge wird wie im Berliner Testament geregelt. Die Kinder verzichten auf ihren Pflichtteil und erben nach dem zweiten Erbfall den gesamten Nachlass.

6. Kann im Berliner Testament den Kindern der Pflichtteil entzogen werden?

Das Bürgerliche Gesetzbuch erlaubt zwar auch eine Entziehung des Pflichtteils. Allerdings liegen die Voraussetzungen dafür nur sehr selten vor:

Ein Erblasser kann einem Abkömmling (Kind, Enkel, Urenkel) sowie seinen Eltern den Pflichtteil auch im Rahmen eines Berliner Testaments entziehen, wenn dieser

 

  • dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person oder einem anderen Abkömmling nach dem Leben trachtet,
  • ein Verbrechen oder schweres Vergehen gegen eine dieser Personen begeht,
  • Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt,
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde und es für den Erblasser daher unzumutbar ist, ihm Teile seines Vermögens zu überlassen,
  • wegen einer ähnlich schwerwiegenden Tat in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht wird.

7. Wie sieht es mit der Erbschaftssteuer aus?

Ein Berliner Testament ist im Hinblick auf die Erbschaftsteuer nicht die günstigste Wahl, denn es kann zwei Mal Erbschaftsteuer anfallen.
  1. Nach dem ersten Erbfall erbt der überlebende Ehegatte alles. Er muss Erbschaftsteuer zahlen, wenn sein Erbe den Freibetrag von 500.000 Euro überschreitet. Alles oberhalb des Freibetrages ist zu versteuern.
  2. Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten erben die Kinder. Auch diesmal wird Erbschaftsteuer fällig und zwar auf den Gesamtnachlass beider Elternteile. Gleichzeitig beträgt der Freibetrag nur 400.000 Euro pro Kind, so dass eventuell eine hohe Erbschaftsteuer anfällt.
Beispiel: Ein Ehepaar hat ein Berliner Testament ohne Pflichtteilsstrafklausel und eine erwachsene Tochter. Der Vater verstirbt zuerst.
 

1. Todesfall Ehemann 2. Todesfall Ehefrau Tochter
Vermögen: 400.000 Euro Vermögen: 300.000 Euro
Alleinerbin 400.000 Euro

Recht auf Pflichtteil: 100.000 Euro
Schlusserbin 700.000 Euro

‍Freibetrag: 500.000 Euro 400.000 Euro
zu versteuern: 0,00 Euro 300.000 Euro
‍Steuerbetrag: 0,00 Euro 33.000 Euro

Wie nutzt man den Pflichtteil zum Steuersparen beim Berliner Testament?

Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten:

  1. Der Pflichtteil der Kinder nach dem Versterben des ersten Elternteils ist für den überlebenden Elternteil eine Nachlassverbindlichkeit. Daher kann er vom Gesamtbetrag des Nachlasses abgezogen werden. Erst dann wird ermittelt, ob der Freibetrag überschritten ist und ob Erbschaftsteuer anfällt.
  2. Sogar noch nach dem Ableben des zweiten Elternteils kann ein Kind als Alleinerbe nachträglich seinen Pflichtteil aus dem ersten Erbfall geltend machen (gegenüber dem Finanzamt). Dieser wird dann als Nachlassverbindlichkeit ebenfalls vom zu versteuernden Betrag abgezogen. Zwar ist der Anspruch auf den Pflichtteil zivilrechtlich längst erloschen. An der steuerlichen Absetzbarkeit ändert das aber nichts. Dies hat vor einigen Jahren der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 19. Februar 2013, II R 47/11).
  3. Nehmen die Kinder beim ersten Erbfall den Pflichtteil in Anspruch, können sie bereits ihren Freibetrag nutzen. Dadurch verringert sich beim zweiten Erbfall der zu versteuernde Betrag.
    Dies kann durch eine flexible Regelung im Berliner Testament erleichtert werden, welche die „Strafe“ durch Enterbung beim zweiten Erbfall ins Ermessen des überlebenden Ehegatten stellt.
  4. Beispiel: Die Mutter verstirbt zuerst. Ihr Nachlass beträgt 500.000 Euro. Der überlebende Ehegatte ist Alleinerbe. Der einzige Sohn kann einen Pflichtteil von 125.000 Euro geltend machen und liegt damit unter seinem Freibetrag von 400.000 Euro. Fordert er den Pflichtteil tatsächlich ein, erhält der Sohn beim zweiten Erbfall nur noch 375.000 Euro und ist wieder unter seinem Freibetrag.

    Voraussetzung ist, dass keine Pflichtteilsstrafklausel die ganze Konstruktion blockiert. Im Beispiel gehen wir davon aus, dass vom Vater keine Erbschaft hinzukommt.

  5. Zahlt der überlebende Ehegatte den Kindern nach dem Tod seines Partners den Pflichtteil aus, verringert sich der zu versteuernde Nachlass, den die Kinder beim zweiten Erbfall erhalten.

Zusätzlich kann ein Teil des Vermögens zu Lebzeiten im Rahmen von Schenkungen an die Kinder übertragen werden. Hier fällt zwar Schenkungssteuer in gleicher Höhe an. Die Kinder können ihren Freibetrag von 400.000 Euro jedoch alle zehn Jahre ausschöpfen.

Alles, was ein Elternteil innerhalb der zehn Jahre vor seinem Tod verschenkt, wird bei der Berechnung von Pflichtteilen anteilig wieder zum Nachlass hinzugerechnet und erhöht den Pflichtteil. Eltern können den Pflichtteil ihrer Kinder also nicht durch Schenkungen an Dritte verringern.

Beispiel: Ein Paar mit einem Kind hat ein Berliner Testament. Der Vater hat ein Vermögen von 100.000 Euro und stirbt zuerst. Drei Monate vor seinem Tod verschenkt er 50.000 Euro an eine befreundete Nachbarin. Die Ehefrau erbt als Alleinerbin 50.000 Euro. Der Pflichtteil des Kindes berechnet sich nicht auf Basis dieser 50.000 Euro, sondern auf Basis von 100.000 Euro.
Um die beste Variante in Bezug auf die Erbschaftsteuer zu finden, empfiehlt sich fachkundige Beratung. Hier spielen die familiäre Situation und das Verhältnis der Familienmitglieder untereinander eine wichtige Rolle.

8. Fazit

  1. In einem Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder erben beim ersten Erbfall nichts, erhalten dann aber beim Tod des zweiten Elternteils den gesamten Nachlass.
  2. Die Pflichtteilsberechtigten haben beim ersten Erbfall einen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Dies ist ein Zahlungsanspruch gegenüber dem überlebenden Elternteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.
  3. Durch den Pflichtteilsanspruch der Kinder kann der überlebende Ehepartner in finanzielle Schwierigkeiten geraten oder gezwungen sein, Teile des Nachlasses zu veräußern. Eine Pflichtteilsstrafklausel kann aber verhindern, dass die Kinder schon beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil fordern.
  4. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich, etwa bei erheblichen Straftaten gegen den Erblasser.
  5. Das Berliner Testament hat Nachteile im Hinblick auf die Erbschaftsteuer. Hier kann der Pflichtteil helfen, die Steuerlast zu verringern.