Hinweis: Folgender Informationstext wurde mit maximaler Sorgfalt erstellt. Trotzdem bildet dieser keine spezifischen Einzelfälle ab und ersetzt daher keine fallbezogene Rechtsberatung. Darum wird Haftung für diesen ausgeschlossen.

Die Erbengemeinschaft ist immer dann ein Thema, wenn der Erblasser nicht nur einen Alleinerben hat. Erbengemeinschaften treten in Erbfällen häufig auf. Aufgrund häufig unterschiedlicher Interessenlage und emotionaler Gründe sind diese häufig für die Miterben herausfordernd.

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Im Endeffekt steht eine Erbengemeinschaft automatisch, wenn es mehr als einen Alleinerben gibt. Die Mitglieder der Erbengemeinschaften werden gemeinschaftliche Eigentümer des Nachlasses. Die einzelnen Erben werden in einem solchen Fall als Miterben bezeichnet. Hieraus ergibt sich für den einzelnen Miterben, dass ein solcher nicht über Bestandteile des Nachlasses allein verfügen kann. Der Nachlass gehört der Erbengemeinschaft, woran jeder Miterbe einen Anteil hat.

Häufig wird die Entscheidungsfindung in Erbengemeinschaften insbesondere dadurch zur Herausforderung, weil Entscheidung durch alle Miterben einstimmig erfolgen müssen.

Was für Herausforderungen bestehen bei Erbengemeinschaften häufig?

In sehr vielen Erbengemeinschaften liegen bei den Miterben unterschiedlichste Ausgangsbedingungen sowie Eigeninteressen vor. Zudem kanalisieren sich in Erbengemeinschaftliche häufig auch Familienkonflikte unter den Miterben, die eine Verteilung des Nachlasses erschweren.

Solche Probleme ergeben sich dann insbesondere, wenn es Konflikte wegen bestimmter Nachlassgegenstände gibt Hierbei kann es sich um ideelle Gegenstände handeln wie z.B. eine Teller- oder Münzsammlung des Erblassers. In anderen Fällen wird um Immobilien gestritten. Manchmal kommt hinzu, dass eine solche zu verteilende Immobilie des Erblassers von einem der Miterben bewohnt wird.

Ebenso kann die Verwaltung des Nachlasses für Erbengemeinschaft fordernd sein. Da die Nachlassverwaltung gemeinschaftlich erfolgen muss, entstehen schnell Reibungspunkte zwischen den Miterben

Häufig besteht aufgrund der Familienkonflikte auch keinerlei Vertrauen unter den Miterben, so dass den anderen Miterben vielerlei Taten zugetraut werden. Gerade die Mischung aus rechtlichen Fragen und wenig Vertrauen unter den Miterben macht Erbengemeinschaften häufig zu einer komplexen Angelegenheit.

Wie wird eine Erbengemeinschaft aufgelöst?

Die Auflösung einer Erbengemeinschaft bezeichnet als Erbauseinandersetzung.

Eine Erbauseinandersetzung kann eine langwierige und komplexe Sache sein, wenn der Nachlass groß und verschachtelt ist. Damit es zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft kommt und alle Miterben voneinander getrennt sind, gibt es grundsätzlich zwei Optionen. Auch kann das Verfügungsrecht der einzelnen Miterben eine solchen Situation erschweren, denn der Nachlass in seiner rechtlichen Struktur kann auf diese Weise verändert werden

Im ersten Fall kommt es zur freiwilligen Verteilung des Nachlasses unter den Erben. Nachdem der Nachlass verteilt wurde, erklären alle Miterben gemeinschaftlich die Auflösung der Erbengemeinschaft

Falls es nicht zur freiwilligen Auflösung des Nachlasses kommt, bleibt im zweiten Fall eine zwangsweise Auseinandersetzung. Diese sieht so aus, dass jeder Miterbe die Auseinandersetzung verlangen kann. Dieser Zwang kann so ausgeübt werden, dass beim zuständigen Gereicht eine Teilungsversteigerung bei Immobilien beantragt wird. Auch kann ein Miterbe über eine Klage ein gerichtliches Verfahren zur gerichtlichen Auseinandersetzung erzwingen. Die für eine Erbengemeinschaft regelmäßig schwierigste Situation tritt auf, wenn man Miterbe seinen Anteil an einen Dritten verkauft.

Fazit – Wie können wir Ihnen helfen?

Wir stehen Ihnen mit unseren Leistungen im gesamten Einigungsprozess innerhalb der Erbengemeinschaft zur Seite. Falls ein solcher Einigungsprozess nicht zur Auseinandersetzung führt, stehen wir Ihnen auch in einer zwangsweise durchgeführten Auseinandersetzung zur Seite.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme zur Vereinbarung einer Erstberatung.